https://www.baunetz.de/recht/Verjaehrung_von_Anspruechen_gegen_den_Architekten_bei_stufenweiser_Beauftragung._1569883.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten bei stufenweiser Beauftragung.
Nach Ansicht des OLG Dresden gilt für jede Auftragstufe eines Stufenvertrages eine eigenständige Verjährung der Gewährleistungsrechte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Eine Gemeinde beauftragte einen Architekten im Rahmen eines Stufenvertrages in der ersten Stufe mit Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4, in der zweiten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 und in der dritten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt. Es zeigten sich verschiedene Mängel. Die Gemeinde nahm den Architekten schließlich wegen Mängeln in der Entwurfsplanung, Mängel in der Vergabe und Mängel in der Bauleitung in Anspruch. Der Architekt berief sich unter anderem auf Verjährung der Ansprüche. Hiermit setzte er sich jedenfalls im Hinblick auf Mängel in der Entwurfsplanung und bei der Vergabe durch. Bei einer stufenweisen Beauftragung unterliegen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten nach Ansicht des OLG Dresden keiner einheitlichen Verjährungsfrist. Vielmehr ist im Hinblick auf jede getrennt voneinander in Auftrag gegebenen „Stufe“ zu untersuchen, ob die aus dem jeweiligen eigenständigen Vertrag entspringenden Gewährleistungsrechte verjährt sind.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 17.06.2010 - 10 U 1648/08)
Eine Gemeinde beauftragte einen Architekten im Rahmen eines Stufenvertrages in der ersten Stufe mit Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4, in der zweiten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 und in der dritten Stufe mit Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt. Es zeigten sich verschiedene Mängel. Die Gemeinde nahm den Architekten schließlich wegen Mängeln in der Entwurfsplanung, Mängel in der Vergabe und Mängel in der Bauleitung in Anspruch. Der Architekt berief sich unter anderem auf Verjährung der Ansprüche. Hiermit setzte er sich jedenfalls im Hinblick auf Mängel in der Entwurfsplanung und bei der Vergabe durch. Bei einer stufenweisen Beauftragung unterliegen die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Architekten nach Ansicht des OLG Dresden keiner einheitlichen Verjährungsfrist. Vielmehr ist im Hinblick auf jede getrennt voneinander in Auftrag gegebenen „Stufe“ zu untersuchen, ob die aus dem jeweiligen eigenständigen Vertrag entspringenden Gewährleistungsrechte verjährt sind.
Hinweis
Der Gang der Verjährung setzt selbstverständlich auch eine Abnahme voraus, die vom Gericht hier darin gesehen wurde, dass die Stufen jeweils auch von dem Auftrageber gezahlt worden waren. Unabhängig hiervon ist die Ansicht des OLG jedenfalls für Fälle einer stufenweisen Beauftragung mit Abruf erheblich streitig.
Der Gang der Verjährung setzt selbstverständlich auch eine Abnahme voraus, die vom Gericht hier darin gesehen wurde, dass die Stufen jeweils auch von dem Auftrageber gezahlt worden waren. Unabhängig hiervon ist die Ansicht des OLG jedenfalls für Fälle einer stufenweisen Beauftragung mit Abruf erheblich streitig.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck