https://www.baunetz.de/recht/Urheberrechtsschutzfaehigkeit_einer_Kirchen-Innenraumgestaltung__1004031.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gemeinschaft und Sicherheit
Förderschule und Internat von Anttinen Oiva Architects in Westfinnland
Kreuzgänge und Xeriscaping
Universitätsgebäude in Malaga von Vaillo +Architects
Leidenschaftlicher Realist
Zum Tod von Oliver Thill
Rettung rund um die Uhr
Leitstelle in Bad Oldesloe von Trapez Architektur
Gesucht: Bauwende
Heinze ArchitekturAWARD 2026 ausgelobt
Mit Panoramablick auf Paris
Schule in Colombes von Tectoniques
Vier Jahrhunderte Beharrlichkeit
Sanierung von Maximilian Hartinger Architekt
Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung?
Der Urheberrechtsschutz an einem Kirchenbau kann auch die bauliche Innenraumgestaltung erfassen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 02.10.1981 - I ZR 137/79)
Ein Architekt wird mit der Planung einer Kirche mit Gemeindezentrum beauftragt. Die Planungen des Architekten sehen unter anderem einen bestimmten Platz für den Einbau einer Pfeifenorgel vor. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird zunächst keine, später eine Elektroorgel mit zwei Lautsprechern eingebaut. Der Architekt ist der Auffassung, dass dies seine Urheberrechte verletze und verlangt die Entfernung der Elektroorgel.
Ohne Erfolg! Das Gericht verneint die Verletzung der Urheberrechte des Architekten mangels des Vorliegens der Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Veränderung oder Entstellung. Es stellt aber ausdrücklich fest, dass sich der urheberrechtliche Bauwerksschutz in dem vorliegenden Fall auch auf die bauliche Innenraumgestaltung erstrecke. Hierzu führte es aus, dass der durch die bauliche Gesamtgliederung und -gestaltung des Kircheninnenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerksschutz nötige schöpferische Individualität aufweist.
(nach BGH , Urt. v. 02.10.1981 - I ZR 137/79)
Ein Architekt wird mit der Planung einer Kirche mit Gemeindezentrum beauftragt. Die Planungen des Architekten sehen unter anderem einen bestimmten Platz für den Einbau einer Pfeifenorgel vor. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird zunächst keine, später eine Elektroorgel mit zwei Lautsprechern eingebaut. Der Architekt ist der Auffassung, dass dies seine Urheberrechte verletze und verlangt die Entfernung der Elektroorgel.
Ohne Erfolg! Das Gericht verneint die Verletzung der Urheberrechte des Architekten mangels des Vorliegens der Voraussetzungen einer urheberrechtlich relevanten Veränderung oder Entstellung. Es stellt aber ausdrücklich fest, dass sich der urheberrechtliche Bauwerksschutz in dem vorliegenden Fall auch auf die bauliche Innenraumgestaltung erstrecke. Hierzu führte es aus, dass der durch die bauliche Gesamtgliederung und -gestaltung des Kircheninnenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerksschutz nötige schöpferische Individualität aufweist.
Hinweis
Da die Beurteilung der Frage, ob das Werk eines Architekten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt, häufig Schwierigkeiten bereitet und nicht immer mit der von diesem gewünschten Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet werden kann, sollte der Architekt dieses Risiko zur Erlangung größtmöglichen Schutzes seiner schöpferischen Leistung bereits frühzeitig ausschließen. Möglich ist dies beispielsweise durch eine vertraglich vereinbarte Gleichstellung der urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen und der urheberrechtlich geschützten Leistungen.
Da die Beurteilung der Frage, ob das Werk eines Architekten im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießt, häufig Schwierigkeiten bereitet und nicht immer mit der von diesem gewünschten Sicherheit und Eindeutigkeit beantwortet werden kann, sollte der Architekt dieses Risiko zur Erlangung größtmöglichen Schutzes seiner schöpferischen Leistung bereits frühzeitig ausschließen. Möglich ist dies beispielsweise durch eine vertraglich vereinbarte Gleichstellung der urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen und der urheberrechtlich geschützten Leistungen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






