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Urheber-Erbe hat keinen Schmerzensgeldanspruch

Ein sich aus § 79 Abs. 2 S. 4 Urhebergesetz ggf. ergebender Schmerzensgeldanspruch geht nicht auf den Erben eines Urhebers über; der Anspruch ist auf die Person des Urhebers beschränkt.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.02.2013 - 20 U 48/12)
Ein Architekt hatte Mitte der 60-iger Jahre im Auftrag einer Gemeinde eine "Ganztags-Realschule "geplant". Im Jahre 1994 war der Architekt verstorben. Im Jahre 2008 schrieb die Gemeinde Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an dem Gebäudekomplex aus und begann, diese durchzuführen. Die Witwe des Erben klagt u.a. auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist den Anspruch der Witwe zurück. Dabei könne unentschieden bleiben, ob die Ganztagsschule Urheberrechtsschutz genieße oder nicht. Selbst bei Unterstellung einer Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes stünde der Witwe ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Die Vorschrift des § 79 Abs. 2 S. 4 Urheberrechtsgesetz gewähre dem Urheber für schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts einen inmaterialen Schadensersatz. Voraussetzung sei, dass den Urheber die Missachtung seiner Entschließungsfreiheit schwerwiegend in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen treffe. Nach dem Tod des Urhebers könne dieser zwangsläufig nicht mehr in seinen Belangen getroffen sein. Ein eigener Anspruch des Erben auf Genugtuung scheide ebenfalls aus, da der Erbe keine starke innere Bindung an das Werk habe, sondern allenfalls an den Urheber.
Hinweis
Die Frage eines etwaigen Schmerzensgeldanspruches des Erben war bislang streitig behandelt worden; das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine überzeugende Entscheidung geliefert.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck