https://www.baunetz.de/recht/Unzureichender_Sonnenschutz_Planungsmangel_7027033.html
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Unzureichender Sonnenschutz: Planungsmangel
Die Planung von Gitterrosten als Sonnenschutz stellt einen Planungsmangel dar, wenn die Gitterroste ihren Zweck – Schutz vor Sonneneinstrahlung – nur unzureichend erfüllen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau, Beschluss vom 18.04.2018; BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Planungsleistungen für ein Gebäude beauftragt. Der Architekt plant außenliegende Gitterroste, die nach seiner Ansicht der Gestaltung des Gebäudes, dem Sonnenschutz und gegebenenfalls auch als zweiter Rettungsweg dienen können. Nach Inbetriebnahme des Gebäudes wird festgestellt, dass die Gitterroste ihre Aufgabe als Sonnenschutz nicht erfüllen. Der Bauherr macht als Schadensersatz die zusätzlichen Kosten der Gitterroste insgesamt geltend, der Architekt argumentiert die Gitterroste hätten auch ohne Sonnenschutzfunktion hinreichende Berechtigung.
Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen den Architekten zum Schadensersatz. Eindeutig und sachverständigenseits bestätigt sei, dass die Gitterroste eine Sonnenschutzfunktion im eigentlichen Sinne nicht übernehmen könnten. Daher liege bereits ein Planungsmangel vor. An dem Planungsmangel ändere sich auch deshalb nichts, weil die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg biete oder das Gebäude optisch aufwerte. Ein entsprechender Mehrwert sei hier eben nicht feststellbar (insbesondere seien Fluchtwege auch im Inneren des Gebäudes bereits ausreichend vorhanden).
(nach OLG München , Urt. v. 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau, Beschluss vom 18.04.2018; BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit Planungsleistungen für ein Gebäude beauftragt. Der Architekt plant außenliegende Gitterroste, die nach seiner Ansicht der Gestaltung des Gebäudes, dem Sonnenschutz und gegebenenfalls auch als zweiter Rettungsweg dienen können. Nach Inbetriebnahme des Gebäudes wird festgestellt, dass die Gitterroste ihre Aufgabe als Sonnenschutz nicht erfüllen. Der Bauherr macht als Schadensersatz die zusätzlichen Kosten der Gitterroste insgesamt geltend, der Architekt argumentiert die Gitterroste hätten auch ohne Sonnenschutzfunktion hinreichende Berechtigung.
Landgericht und Oberlandesgericht verurteilen den Architekten zum Schadensersatz. Eindeutig und sachverständigenseits bestätigt sei, dass die Gitterroste eine Sonnenschutzfunktion im eigentlichen Sinne nicht übernehmen könnten. Daher liege bereits ein Planungsmangel vor. An dem Planungsmangel ändere sich auch deshalb nichts, weil die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg biete oder das Gebäude optisch aufwerte. Ein entsprechender Mehrwert sei hier eben nicht feststellbar (insbesondere seien Fluchtwege auch im Inneren des Gebäudes bereits ausreichend vorhanden).
Hinweis
Immerhin hat das Landgericht eine „Vorteilsausgleichung“ in gewisser Höhe zugelassen; denn die Gitterroste führten zur Einsparung einer Monorailanlage für eine spätere Reinigung der Fassade. In Höhe der Kosten dieser Anlage wurde der Schaden gekürzt.
Immerhin hat das Landgericht eine „Vorteilsausgleichung“ in gewisser Höhe zugelassen; denn die Gitterroste führten zur Einsparung einer Monorailanlage für eine spätere Reinigung der Fassade. In Höhe der Kosten dieser Anlage wurde der Schaden gekürzt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






