https://www.baunetz.de/recht/Unlauterer_Wettbewerb_bei_Verdacht_der_Mindestsatzunterschreitung__44348.html
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Unlauterer Wettbewerb bei Verdacht der Mindestsatzunterschreitung?
Ein Architekt oder Ingenieur handelt wettbewerbswidrig, wenn er sich bewusst und planmäßig über die Vorschriften der HOAI hinwegsetzt. Ein Verdacht der Mindestsatzunterschreitung genügt auch dann nicht zu einer Abmahnung wegen Wettbewerbverstoßes, wenn der Architekt Auskunft verweigert (s. aber unter HINWEIS).
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 20.11.2003 - 29 U 3416/03, BauR 2004, 724)
Ein Architekt ist vom öffentlichen Auftraggeber mit der Erschließungsplanung für ein Gewerbegebiet beauftragt worden. Er hat sich dabei gegenüber Mitbewerbern auch durch den günstigsten Preis durchgesetzt. Die Architektenkammer mahnt den Architekten wegen eines den Mindestsatz unterschreitenden Honorarangebots ab. Auf Grund konkreter Tatsachen sei sie von dem Verdacht eines entsprechenden Wettbewerbverstoßes unterrichtet. Der Architekt habe den Verdacht bestärkt, indem er sich geweigert habe, sein Angebot zur Überprüfung vorzulegen.
Das OLG urteilt, dass der Verdacht einer Mindestsatzunterschreitung nicht für die Abmahnung genügt. Das gelte auch dann, wenn sich der Architekt weigert, das Angebot und den Umfang seiner Leistungen darzustellen. Die Weigerung führt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht zu einer Beweiserleichterung.
(nach OLG München , Urt. v. 20.11.2003 - 29 U 3416/03, BauR 2004, 724)
Ein Architekt ist vom öffentlichen Auftraggeber mit der Erschließungsplanung für ein Gewerbegebiet beauftragt worden. Er hat sich dabei gegenüber Mitbewerbern auch durch den günstigsten Preis durchgesetzt. Die Architektenkammer mahnt den Architekten wegen eines den Mindestsatz unterschreitenden Honorarangebots ab. Auf Grund konkreter Tatsachen sei sie von dem Verdacht eines entsprechenden Wettbewerbverstoßes unterrichtet. Der Architekt habe den Verdacht bestärkt, indem er sich geweigert habe, sein Angebot zur Überprüfung vorzulegen.
Das OLG urteilt, dass der Verdacht einer Mindestsatzunterschreitung nicht für die Abmahnung genügt. Das gelte auch dann, wenn sich der Architekt weigert, das Angebot und den Umfang seiner Leistungen darzustellen. Die Weigerung führt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht zu einer Beweiserleichterung.
Hinweis
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
Nunmehr ist allerdings auch das Urteil des BVerfG zu beachten: Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck