https://www.baunetz.de/recht/Mindestsatz_unterschreitender_Entschaedigung_fuer_Teilnahmen_am_Wettbewerbsverfahren_steht_weder_die_HOAI_noch_Standesrecht_entgegen__44484.html
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Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen!
Die Zahlung einer unter den Mindestsätzen der HOAI liegenden Entschädigung für die Teilnahme an einem Wettbewerb an die Teilnehmer, die nicht als Gewinner den Auftrag erteilt bekommen haben, verstößt nicht gegen HOAI oder Standesrecht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn kein Wettbewerb nach GRW oder RAW sondern nach eigenen Regeln des Auftraggebers durchgeführt wurde. Architektenkammern können diese Unterschreitungen von Mindestsätzen nicht erfolgreich verfolgen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach BVerfG , Urt. v. 26.09.2005 - Beschluss 1 BvR 82/03)
Der Architekt nahm an einem Wettbewerb für die Errichtung eines Schwimmbades teil und reichte abgefragte, näher spezifizierte Entwürfe ein. Den Teilnehmern des Wettbewerbs wurde dabei eine „Aufwandsentschädigung" von 12.000 DM netto zugesagt. Der Gewinner sollte den Auftrag für die Leistungsphasen 1 bis 4 erhalten. Es handelte sich nicht um einen Wettbewerb nach den "Grundsätzen und Richtlinien fair Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens" (GRW 1977). Den Wettbewerb gewann ein anderer Architekt.
Das Berufsgericht für Architekten verurteilte den Architekten auf Betreiben der zuständigen Architektenkammer zu einer Geldbuße. Seine Berufung vor dem Landesberufsgericht für Architekten blieb erfolglos. Er habe berufswidrig im Sinne des Standesrechts (hier § 18 Abs. 2 ArchG-BW) gehandelt, weil er bei einem Wettbewerb, der nicht den GRW entsprochen habe, entgegen § 4 Abs. 2 HOAI die Mindestsätze der Honorarordnung unterboten habe. Bei Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hätte sich ein um ein vielfaches höheres Honorar ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde des Architekten statt. Der Architekt hatte gerügt, dass ihm im Ergebnis die Teilnahme an Wettbewerben, die nicht den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe folgten, verboten werde. Dies sei unverhältnismäßig. Wenn der Sieger des Wettbewerbs mit einem nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergüteten Auftrag prämiert werde, sei das Ziel der Beschränkung der Mindestsatzunterschreitung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Architekten, nicht berührt. Es gehe nicht darum, den Teilnehmer mit dem billigsten Angebot auszuwählen, sondern um die beste Lösung der gestellten Aufgabe.
Der Argumentation folgt das Bundesverfassungsgericht. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage einer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Bei einem Architektenwettbewerb ist eine Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Wettbewerb nach den GRW durchgeführt wird oder nicht. Eine grundrechtsgeleitete Auslegung des § 4 Abs. 2 HOAI führt zu einer entsprechenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nur dann anwendbar, wenn über die Leistungen des Architekten ein Vertrag geschlossen worden und nicht lediglich eine Auslobung (§§ 657 ff. BGB) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94 in NJW 1997, S. 2180 (2181)).
Das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze gilt grundsätzlich nicht für die Vergütung von Wettbewerbsbeiträgen. Es handelt sich dabei nicht um einen in § 4 Abs. 2 HOAI geregelten "Ausnahmefall", vielmehr ist die Norm in diesem Bereich von vornherein nicht anwendbar.
(nach BVerfG , Urt. v. 26.09.2005 - Beschluss 1 BvR 82/03)
Der Architekt nahm an einem Wettbewerb für die Errichtung eines Schwimmbades teil und reichte abgefragte, näher spezifizierte Entwürfe ein. Den Teilnehmern des Wettbewerbs wurde dabei eine „Aufwandsentschädigung" von 12.000 DM netto zugesagt. Der Gewinner sollte den Auftrag für die Leistungsphasen 1 bis 4 erhalten. Es handelte sich nicht um einen Wettbewerb nach den "Grundsätzen und Richtlinien fair Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens" (GRW 1977). Den Wettbewerb gewann ein anderer Architekt.
Das Berufsgericht für Architekten verurteilte den Architekten auf Betreiben der zuständigen Architektenkammer zu einer Geldbuße. Seine Berufung vor dem Landesberufsgericht für Architekten blieb erfolglos. Er habe berufswidrig im Sinne des Standesrechts (hier § 18 Abs. 2 ArchG-BW) gehandelt, weil er bei einem Wettbewerb, der nicht den GRW entsprochen habe, entgegen § 4 Abs. 2 HOAI die Mindestsätze der Honorarordnung unterboten habe. Bei Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hätte sich ein um ein vielfaches höheres Honorar ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde des Architekten statt. Der Architekt hatte gerügt, dass ihm im Ergebnis die Teilnahme an Wettbewerben, die nicht den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe folgten, verboten werde. Dies sei unverhältnismäßig. Wenn der Sieger des Wettbewerbs mit einem nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergüteten Auftrag prämiert werde, sei das Ziel der Beschränkung der Mindestsatzunterschreitung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Architekten, nicht berührt. Es gehe nicht darum, den Teilnehmer mit dem billigsten Angebot auszuwählen, sondern um die beste Lösung der gestellten Aufgabe.
Der Argumentation folgt das Bundesverfassungsgericht. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage einer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Bei einem Architektenwettbewerb ist eine Unterschreitung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Wettbewerb nach den GRW durchgeführt wird oder nicht. Eine grundrechtsgeleitete Auslegung des § 4 Abs. 2 HOAI führt zu einer entsprechenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nur dann anwendbar, wenn über die Leistungen des Architekten ein Vertrag geschlossen worden und nicht lediglich eine Auslobung (§§ 657 ff. BGB) erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94 in NJW 1997, S. 2180 (2181)).
Das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze gilt grundsätzlich nicht für die Vergütung von Wettbewerbsbeiträgen. Es handelt sich dabei nicht um einen in § 4 Abs. 2 HOAI geregelten "Ausnahmefall", vielmehr ist die Norm in diesem Bereich von vornherein nicht anwendbar.
Hinweis
Diese Auslegung führt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass § 4 Abs. 2 HOAI auch dann unanwendbar wäre, wenn der Bereich das Wettbewerbs verlassen wird. Kommt es zur Weiterführung und Umsetzung der mit dem Wettbewerb geforderten Planung, so muss der Architekt, dessen Planung weitergeführt wird, für seine Tätigkeit nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergütet werden.
Dies kann erreicht werden, indem - wie im Ausgangsfall - dem Sieger des Wettbewerbs der vollumfängliche Auftrag, also zumindest einschließlich seiner schon im Rahmen des Wattbewerbs erbrachten Planungsleistung, zugesagt wird. Dieser Auftrag ist dann entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu vergüten, wobei eine bereits gezahlte Aufwandsentschädigung angerechnet werden kann. Wird eine solche Zusage nicht erteilt, so muss sichergestellt sein, dass der Veranstalter des Wettbewerbs die Planungen nicht fortführt und umsetzt, ohne das für die umgesetzten Planungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure anfallende Honorar zu zahlen. Gewöhnlich wird einer solchen Umsetzung das Urheberrecht des Architekten entgegenstehen. Sollten allerdings Nutzungsrechte übertragen werden, so begründet dies die konkrete Möglichkeit der Fortführung und Umsetzung, so dass dann § 4 Abs. 2 HOAI eingreift.
Diese Auslegung führt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, dass § 4 Abs. 2 HOAI auch dann unanwendbar wäre, wenn der Bereich das Wettbewerbs verlassen wird. Kommt es zur Weiterführung und Umsetzung der mit dem Wettbewerb geforderten Planung, so muss der Architekt, dessen Planung weitergeführt wird, für seine Tätigkeit nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vergütet werden.
Dies kann erreicht werden, indem - wie im Ausgangsfall - dem Sieger des Wettbewerbs der vollumfängliche Auftrag, also zumindest einschließlich seiner schon im Rahmen des Wattbewerbs erbrachten Planungsleistung, zugesagt wird. Dieser Auftrag ist dann entsprechend der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu vergüten, wobei eine bereits gezahlte Aufwandsentschädigung angerechnet werden kann. Wird eine solche Zusage nicht erteilt, so muss sichergestellt sein, dass der Veranstalter des Wettbewerbs die Planungen nicht fortführt und umsetzt, ohne das für die umgesetzten Planungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure anfallende Honorar zu zahlen. Gewöhnlich wird einer solchen Umsetzung das Urheberrecht des Architekten entgegenstehen. Sollten allerdings Nutzungsrechte übertragen werden, so begründet dies die konkrete Möglichkeit der Fortführung und Umsetzung, so dass dann § 4 Abs. 2 HOAI eingreift.
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Vertrag / Vergabeverfahren
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Berufs- u. Standesrecht / Standesrecht
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Vertrag / Vergabeverfahren
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Berufs- u. Standesrecht / Standesrecht
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
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