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Der Architekt, der seine Leistungen am Markt anbietet, ist an die Einhaltung der geltenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (insbesondere UWG) gebunden. Wettbewerbsrechtliche Verstöße können (insb. im Hinblick auf die freiberufliche Ausübung des Architektenberufs) hervorgerufen werden durch
- die unberechtigte Benutzung des Wortes Architekt (auch in Wortverbindungen)
- durch Verstöße gegen die Berufsordnung, insbesondere gegen die Werberichtlinien
- durch die Verletzung von Urheberrechten
- durch Teilnahme an Wettbewerben, die nicht einen fairen Leistungswettbewerb gewährleisten
- durch eine baugewerbliche Tätigkeit unter dem "Mantel" des Freiberuflers.
Wer in Deutschland Architektenleistungen anbietet, d. h. solche Leistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI geregelt sind, ist an die zwingenden Vorschriften der HOAI, insbesondere die Mindest- und Höchstsätze gebunden (im Falle von "Auslandsberührungen" im einzelnen strittig). Die Geltung der HOAI ist unabhängig davon, ob derjenige, der die Architektenleistungen anbietet, in die Architektenliste eingetragen ist. Auch Nichtarchitekten und Personengesellschaften unterliegen mit ihren Architektenleistungen ggf. der HOAI. Anderes gilt lediglich für im Bauwesen gewerblich Tätige, die Architektenleistungen als einen Bestandteil ihrer Gesamtleistung anbieten, z. B. Generalübernehmer, Bauträger, etc. (vgl. im übrigen zur Anwendbarkeit der HOAI). Wer gegen die zwingenden Vorschriften der HOAI verstößt, handelt i. d. R. standeswidrig und auch wettbewerbswidrig (zu beachten ist, dass auch ein Auftraggeber, der Architekten zu Angeboten unterhalb der Mindestsätze veranlasst, wettbewerbswidrig handeln kann).






