https://www.baunetz.de/recht/Undichtes_Flachdach_gegen_Zeltdach_ausgetauscht_Urheberrechtsverletzung__43388.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Haus, Hof, Remise
Alterswohnen in der Oberpfalz von BeL Sozietät für Architektur
Mehr Bühne für die vier Musen
Sanierung und Erweiterung in Kielce von WXCA
Sechs Dächer für Uster
Restaurant von Fiechter & Salzmann
Strukturellen Wandel gestalten
Preisträger*innen der Campus Masters 2025
Bewegung im Rohbau
Achtsamkeitsstudio in Berlin-Mitte
Temporäres Zuhause fürs Drama
Umbau in Ljubljana von Vidic Grohar Arhitekti
Flexibles Zelt aus Beton
Kirchensanierung in Ingolstadt von meck architekten
Undichtes Flachdach gegen Zeltdach ausgetauscht: Urheberrechtsverletzung?
Den Austausch des undichten Flachdaches eines Verwaltungsgebäudes gegen ein 10 Grad geneigtes Zeltdach mit Kupferverkleidung hat der Architekt als Urheber zu dulden.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Aus dem Urheberrecht leiten sich u.a. Persönlichkeitsrechte sowie das Änderungsverbot ab.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 24.10.1985 - - 6 U 69/85 -, BauR 1986, 466)
Das Flachdach eines Verwaltungsgebäudes erwies sich als in erheblichem Maße undicht. Die Undichtigkeiten führten im Inneren des Gebäudes zu größeren Schäden. Der Eigentümer des Verwaltungsgebäudes plant, das Flachdach gegen ein 10 Grad geneigtes Zeltdach mit Kupferverkleidung auszutauschen; hierdurch erhöht sich der First um 2 m. Weiter soll die Fassade durch eine Attika aus Glas ergänzt werden. Der Architekt des Verwaltungsgebäudes sieht seine Urheberrechte verletzt.
Das Oberlandesgericht billigt dem Gebäude aufgrund seiner individuellen Gestaltung zwar Urheberrechtsschutz zu, das Urheberrecht werde jedoch durch die geplanten Maßnahmen nicht verletzt. Zunächst sei keine verbotene Entstellung des Gebäudes festzustellen. Das flachgeneigte Zeltdach trage den wesentlichen Elementen der Grundkonzeption Rechnung. Der erhöhte First bleibe für den Betrachter kaum sichtbar. Weiter ergebe hier eine Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Architekten, daß der Architekt die geplanten Maßnahmen dulden müsse. Aufgrund der eingeholten Gutachten sei festgestellt, daß die geplanten Maßnahmen für eine erfolgreiche, dauerhafte und wirtschaftliche Dachsanierung erforderlich seien.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 24.10.1985 - - 6 U 69/85 -, BauR 1986, 466)
Das Flachdach eines Verwaltungsgebäudes erwies sich als in erheblichem Maße undicht. Die Undichtigkeiten führten im Inneren des Gebäudes zu größeren Schäden. Der Eigentümer des Verwaltungsgebäudes plant, das Flachdach gegen ein 10 Grad geneigtes Zeltdach mit Kupferverkleidung auszutauschen; hierdurch erhöht sich der First um 2 m. Weiter soll die Fassade durch eine Attika aus Glas ergänzt werden. Der Architekt des Verwaltungsgebäudes sieht seine Urheberrechte verletzt.
Das Oberlandesgericht billigt dem Gebäude aufgrund seiner individuellen Gestaltung zwar Urheberrechtsschutz zu, das Urheberrecht werde jedoch durch die geplanten Maßnahmen nicht verletzt. Zunächst sei keine verbotene Entstellung des Gebäudes festzustellen. Das flachgeneigte Zeltdach trage den wesentlichen Elementen der Grundkonzeption Rechnung. Der erhöhte First bleibe für den Betrachter kaum sichtbar. Weiter ergebe hier eine Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Architekten, daß der Architekt die geplanten Maßnahmen dulden müsse. Aufgrund der eingeholten Gutachten sei festgestellt, daß die geplanten Maßnahmen für eine erfolgreiche, dauerhafte und wirtschaftliche Dachsanierung erforderlich seien.
Hinweis
Steht die Änderungsbefugnis des Eigentümers und die Duldungspflicht des Architekten nicht in Frage, so kann der Eigentümer verpflichtet sein, unter mehreren verschiedenen Änderungsmöglichkeiten diejenige zu wählen, die das Urherberrecht des Architekten am wenigsten beeinträchtigt. Hierbei können allerdings auch die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers eine Rolle spielen.
Steht die Änderungsbefugnis des Eigentümers und die Duldungspflicht des Architekten nicht in Frage, so kann der Eigentümer verpflichtet sein, unter mehreren verschiedenen Änderungsmöglichkeiten diejenige zu wählen, die das Urherberrecht des Architekten am wenigsten beeinträchtigt. Hierbei können allerdings auch die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers eine Rolle spielen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






