https://www.baunetz.de/recht/Umgestaltung_einer_Arztpraxis_zu_einer_Post-_Bankfiliale_Wiederholungshonorar_gerechtfertigt__44038.html
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Umgestaltung einer Arztpraxis zu einer Post-/Bankfiliale: Wiederholungshonorar gerechtfertigt?
Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00 -, NJW-RR 2000, 1550)
Ein Architekt wurde mit Leistungen für den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in Thüringen beauftragt. Für das Erdgeschoss war zunächst eine Arztpraxis geplant. Nach Fertigstellung des Rohbaus erfolgte eine Umgestaltung der Erdgeschossräume für je eine Filiale der Post- und der Volksbank. Hierfür waren Umplanungen erforderlich, um die Räume den Wünschen der neuen Mieter Post- und Volksbank anzupassen. Dabei würde auch die Statik geändert und wegen der Nutzungsänderung ein Antrag auf Tekturänderung zur Baugenehmigung gestellt. Später berechnet der Architekt ein Wiederholungshonorar für die Leistungsphasen 2 und 3. Der Bauherr bestreitet die Berechtigung des Wiederholungshonorars.
Das OLG Düsseldorf gibt der Klage des Architekten im Hinblick auf das Wiederholungshonorar statt. Die Voraussetzungen für die Berechnung eines Honorars für eine zweite Vor- und Entwurfsplanung seien erfüllt. Es handele sich bei den Umplanungen nicht mehr um Anpassungen des Bauentwurfes, die als Planungsänderungen im üblichen Bauablauf betrachtet werden könnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend lediglich um eine Nutzungsänderung gehandelt habe, denn auch Nutzungsänderungen könnten einen Anspruch auf Wiederholungshonorar begründen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.07.2000 - 22 U 23/00 -, NJW-RR 2000, 1550)
Ein Architekt wurde mit Leistungen für den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in Thüringen beauftragt. Für das Erdgeschoss war zunächst eine Arztpraxis geplant. Nach Fertigstellung des Rohbaus erfolgte eine Umgestaltung der Erdgeschossräume für je eine Filiale der Post- und der Volksbank. Hierfür waren Umplanungen erforderlich, um die Räume den Wünschen der neuen Mieter Post- und Volksbank anzupassen. Dabei würde auch die Statik geändert und wegen der Nutzungsänderung ein Antrag auf Tekturänderung zur Baugenehmigung gestellt. Später berechnet der Architekt ein Wiederholungshonorar für die Leistungsphasen 2 und 3. Der Bauherr bestreitet die Berechtigung des Wiederholungshonorars.
Das OLG Düsseldorf gibt der Klage des Architekten im Hinblick auf das Wiederholungshonorar statt. Die Voraussetzungen für die Berechnung eines Honorars für eine zweite Vor- und Entwurfsplanung seien erfüllt. Es handele sich bei den Umplanungen nicht mehr um Anpassungen des Bauentwurfes, die als Planungsänderungen im üblichen Bauablauf betrachtet werden könnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend lediglich um eine Nutzungsänderung gehandelt habe, denn auch Nutzungsänderungen könnten einen Anspruch auf Wiederholungshonorar begründen.
Hinweis
Der Architekt hatte zu Recht der Berechnung des Wiederholungshonorars für die Lph. 2 und 3 eine Reduzierung gem. § 20 HOAI vorgenommen. Die dortigen Voraussetzungen lagen vor. Insbesondere handelte es sich auch noch um „dasselbe Gebäude“.
Wird eine Umplanung von ganz grundlegender Tragweite angeordnet, so kann im Einzelfall die Voraussetzung des § 20 „dasselbe Gebäude“ entfallen, so dass der Architekt nicht verpflichtet ist, für die erneute Vor- und Entwurfsplanung eine Honorarkürzung gem. § 20 vorzunehmen (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / § 20 HOAI / dasselbe Gebäude.
Der Architekt hatte zu Recht der Berechnung des Wiederholungshonorars für die Lph. 2 und 3 eine Reduzierung gem. § 20 HOAI vorgenommen. Die dortigen Voraussetzungen lagen vor. Insbesondere handelte es sich auch noch um „dasselbe Gebäude“.
Wird eine Umplanung von ganz grundlegender Tragweite angeordnet, so kann im Einzelfall die Voraussetzung des § 20 „dasselbe Gebäude“ entfallen, so dass der Architekt nicht verpflichtet ist, für die erneute Vor- und Entwurfsplanung eine Honorarkürzung gem. § 20 vorzunehmen (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / § 20 HOAI / dasselbe Gebäude.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 20 HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






