https://www.baunetz.de/recht/Umbau_und_Anbau_Zwei_Gebaeude_iSd_HOAI__44026.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Umbau und Anbau: Zwei Gebäude iSd HOAI ?
Bei dem Umbau eines vorhandenen Gebäudes und der Neuerrichtung eines Anbaus, welcher versorgungstechnisch mit dem vorhandenen Gebäude zusammenhängt und auch sonst in die Gestaltung des Gesamtobjektes einbezogen ist, handelt es sich nicht um mehrere Gebäude.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.06.1995 - 22 U 3/95 -, BauR 1996, 289)
Ein Architekt wurde mit dem Umbau eines vorhandenen Gebäudes beauftragt. Zusätzlich war noch ein etwa 40,5 m² großer Anbau zu erstellen. Der Anbau besitzt keine wirtschaftliche oder funktionale Selbständigkeit. Er ist versorgungstechnisch mit dem übrigen Gebäude verbunden. Auch gestalterisch war der Anbau dem Gesamtobjekt angeglichen. Der Architekt berechnete in seiner Schlussrechnung Architektenhonorar getrennt für den Umbau sowie für den Anbau.
Das Gericht akzeptierte die getrennte Berechnung durch den Architekten nicht. Der Architekt habe insoweit die Rechnung umzustellen, da dem Bauherrn die Vorteile der Degression der Honorartabelle zu gewähren seien. Es sei lediglich von einem und nicht von zwei Gebäuden auszugehen. Der Anbau könne nicht als selbständiges Gebäude angesehen werden. Er besitze keine wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit. Der Architekt habe ihn selbst als Anbau bezeichnet.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.06.1995 - 22 U 3/95 -, BauR 1996, 289)
Ein Architekt wurde mit dem Umbau eines vorhandenen Gebäudes beauftragt. Zusätzlich war noch ein etwa 40,5 m² großer Anbau zu erstellen. Der Anbau besitzt keine wirtschaftliche oder funktionale Selbständigkeit. Er ist versorgungstechnisch mit dem übrigen Gebäude verbunden. Auch gestalterisch war der Anbau dem Gesamtobjekt angeglichen. Der Architekt berechnete in seiner Schlussrechnung Architektenhonorar getrennt für den Umbau sowie für den Anbau.
Das Gericht akzeptierte die getrennte Berechnung durch den Architekten nicht. Der Architekt habe insoweit die Rechnung umzustellen, da dem Bauherrn die Vorteile der Degression der Honorartabelle zu gewähren seien. Es sei lediglich von einem und nicht von zwei Gebäuden auszugehen. Der Anbau könne nicht als selbständiges Gebäude angesehen werden. Er besitze keine wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit. Der Architekt habe ihn selbst als Anbau bezeichnet.
Hinweis
Im vorliegenden Fall könnte unabhängig von der Frage eines oder mehrerer Gebäude eine getrennte Abrechnung auch aus § 23 I HOAI folgen. § 23 I setzt allerdings grundsätzlich „trennbare“ Leistungen voraus. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die Leistungen des Umbaus und des Anbaus ausreichend trennbar waren. Das OLG Düsseldorf entschied in einem ähnlichen Fall, dass von einer Trennbarkeit gem. § 23 I HOAI schon dann nicht auszugehen sei, wenn die Leistungen ineinander greifen (OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708).
Im vorliegenden Fall könnte unabhängig von der Frage eines oder mehrerer Gebäude eine getrennte Abrechnung auch aus § 23 I HOAI folgen. § 23 I setzt allerdings grundsätzlich „trennbare“ Leistungen voraus. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob die Leistungen des Umbaus und des Anbaus ausreichend trennbar waren. Das OLG Düsseldorf entschied in einem ähnlichen Fall, dass von einer Trennbarkeit gem. § 23 I HOAI schon dann nicht auszugehen sei, wenn die Leistungen ineinander greifen (OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 23 HOAI
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 23 HOAI
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck