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Der Begriff des Gebäudes (bzw. der Anlage) spielt für die Honorarberechnung nach der HOAI eine erhebliche Bedeutung. Der Begriff des Gebäudes ist dem Oberbegriff des Objekts unterzuordnen, vgl. § 3 Nr. 1 HOAI 1996. Insoweit ist er insbesondere von Ingenieurbauwerken, § 51 ff. HOAI 1996, abzugrenzen. Im übrigen sind die einzelnen Berechnungsvorschriften, die die HOAI vorgibt, z.B. Zuordnung zu einer Honorarzone, Berechnung der anrechenbaren Baukosten, Prozentpunkte für erbrachte Leistungen, etc., jeweils auf ein Gebäude anzuwenden. Sind mehrere Gebäude beauftragt, hat der Architekt für jedes Gebäude eine getrennte Berechnung zu erstellen.
Die Frage, ob es sich um ein oder um mehrere Gebäude handelt, hat dabei direkte Auswirkungen auf das Honorar des Architekten. U.a. führt eine getrennte Berechnung bei mehreren Gebäuden auf Grund der Degression der Honorartafeln zu einer Honorarerhöhung. Andererseits kann beim Vorliegen mehrerer Gebäude § 22 HOAI 1996nach dessen weiteren Voraussetzungen anwendbar sein, was dann einer Honorarminderung bewirkt.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben aus mehreren oder nur aus einem Gebäude besteht, werden vielerlei Kriterien herangezogen. Die Entscheidung wird i.d.R. aus einer Gesamtschau der Kriterien entwickelt. Nach einigen Urteilen soll wesentlich sein, ob die Gebäude konstruktiv und funktional voneinander unabhängig sind.






