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Stundenlohnvertrag: Architekt muss beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der geschuldeten Vertragsleistungen angefallen sind.

Ein Architekt kann grundsätzlich mit dem Bauherrn vereinbaren, nach Stundenlohn vergütet zu werden. Die Abschlagsrechnungen müssen gleichwohl prüfbar sein. Der Architekt hat darzulegen und zu beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 10.03.2010 - 14 U 128/09)
Der Architekt wird im Rahmen der Modernisierung und des Umbaus eines Einfamilienhauses auf Stundenlohnbasis beauftragt. Entsprechende Zwischenrechnungen zahlte der Bauherr. Der Bauherr meint, den Architekten nach Abschluss des Projektes auf Rückzahlung eines Überschusses in Anspruch nehmen zu dürfen. Hiermit setzt er sich durch.
 
Der Architekt trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für seinen Honoraranspruch. Das gilt grundsätzlich auch bei der Vereinbarung eines Stundenlohnvertrages. Der Architekt muss darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Zusätzlich muss er im Rahmen seiner Abschlagsrechnungen auch die Angemessenheit seiner Leistungen nachweisen (§ 8 Abs. 2 HOAI alte Fassung). Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn der Auftraggeber die Auszahlung eines Überschusses verlangt. Dem Architekten war es nicht gelungen, den Umfang seiner Arbeitsleistungen nachvollziehbar darzulegen, geschweige denn zu beweisen.
Hinweis
Das System der Abschlagszahlungen führt dazu, dass die Beweislast vollends beim Architekten bleibt, auch dann, wenn der Bauherr Ansprüche wegen Überzahlung verlangt. Das System der Abschlagsrechnungen erhebt nicht den Anspruch auf vollständige Richtigkeit, sondern überlässt dies der Schlussrechnung. Das führt auch dazu, dass selbst eine Verjährung von Forderungen aus Abschlagsrechnungen grundsätzlich im Rahmen der Schlussrechnungsstellung irrelevant ist. Die Forderung kann in die Schlussrechnung (erneut) eingestellt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2007 –VII ZR 130/06 –). Auch die Rechtsprechung des BGH soll den Architekten nicht von einer nachvollziehbaren Darlegung zum Umfang seiner Arbeitsleistung entbinden. Der BGH hat für einen VOB/B-Werkvertrag entschieden, dass die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistung nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung begründet, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch entstehen lässt, der vom Besteller darzulegen und zu beweisen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.04.2009 –VII ZR 164/07–).

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