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Steuerverkürzende Verschiebung des Honorars führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrages

Verstoßen die Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, wird der geschlossene Architektenvertrag nichtig. Somit kann der Architekt keine Bezahlung verlangen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , - Urteil vom 6 U 42/21, BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZR 621/21 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird seitens eines Bauherrn für zwei Projekte beauftragt; bei einem Projekt handelt es sich um das private Bauvorhaben des Bauherrn, bei dem anderen Projekt um ein zu Vermietungszwecken erworbenes Mehrfamilienhaus. Später kommt es zu Differenzen, der Architekt klagt Resthonorar ein. In der ersten Instanz trägt er vor, dass die Parteien für beide Projekte Pauschalhonorare verhandelt hätten. Dabei hätte der Bauherr ihn, den Architekten gebeten, den ursprünglich für das private Bauvorhaben angebotenen Pauschalpreis um 3.000,00 € zu reduzieren und diesen Betrag dem Pauschalpreis für das Mietobjekt zuzuschlagen. Entsprechend hätten die Parteien sich geeinigt.
 
Das Oberlandesgericht weist den Honoraranspruch des Architekten zurück. Vereinbaren Auftraggeber und Architekt, das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umzuleiten", um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, sei der Architektenvertrag nichtig. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrages führe dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen könne.
Hinweis
Das Urteil macht natürlich nur Sinn, wenn das Gericht annehmen konnte, dass dem Architekten die steuerverkürzende Wirkung der Abrede bekannt war. Tatsächlich betont das Gericht dies ausdrücklich: dem Architekten sei die steuerverkürzende Wirkung bekannt gewesen und er habe diese gefördert. Das Gericht stellt hierbei unter anderem darauf ab, dass der Architekt geschäfts- und steuererfahren gewesen sei und bezieht sich weiter auf die außergerichtliche und gerichtliche Korrespondenz sowie auf die Vernehmung der Parteien bei Gericht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck