https://www.baunetz.de/recht/Sonderkuendigungsrecht_gemaess_650r_BGB_nur_nach_Vorlage_der_Planungsgrundlagen_mit_Kosteneinschaetzung_8113809.html
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Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB nur nach Vorlage der Planungsgrundlagen mit Kosteneinschätzung
Der BGH hat klargestellt, dass ein Sonderkündigungsrecht für den Bauherrn gemäß § 650r Abs. 1 BGB lediglich nach Vorlage der Planungsgrundlagen nebst Kosteneinschätzung zur Zustimmung besteht, nicht bereits in dem davorliegenden Zeitraum.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach BGH, Urteil vom 17.11.2022 , - VII ZR 862/21)
Ein Planer wird von einem Bauherrn mit den Leistungsphasen 1-5 beauftragt. Vor Beendigung der Leistungsphase 2 und vor einer Vorlage der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung durch den Planer zur Zustimmung kündigt der Bauherr ohne wichtigen Grund. Der Planer macht Kündigungsvergütung unter anderem für die bis Leistungsphase 5 nicht erbrachten Leistungen geltend. Es stellt sich die Frage, ob auch schon vor oder unabhängig von einer Vorlage der Planungsgrundlagen nebst Kosteneinschätzung durch den Planer zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 S. 2 BGB das in § 650r BGB normierte Sonderkündigungsrecht durch den Bauherrn ausgeübt werden kann.
Hierzu stellt der BGH klar, dass dies nicht der Fall ist. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass das Sonderkündigungsrecht erst „nach Vorlage“ von Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB ausgeübt werden könne, diese Formulierung sei auch kein Versehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die nach § 650p Abs. 2 BGB vorzulegende Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zusammen den Besteller in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob er das Bauprojekt mit diesem Planer realisieren will oder ob er von dem in § 650r vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Dementsprechend solle der Besteller den Vertrag erst nach Vorlage dieser Unterlage kündigen können.
(nach BGH, Urteil vom 17.11.2022 , - VII ZR 862/21)
Ein Planer wird von einem Bauherrn mit den Leistungsphasen 1-5 beauftragt. Vor Beendigung der Leistungsphase 2 und vor einer Vorlage der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung durch den Planer zur Zustimmung kündigt der Bauherr ohne wichtigen Grund. Der Planer macht Kündigungsvergütung unter anderem für die bis Leistungsphase 5 nicht erbrachten Leistungen geltend. Es stellt sich die Frage, ob auch schon vor oder unabhängig von einer Vorlage der Planungsgrundlagen nebst Kosteneinschätzung durch den Planer zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 S. 2 BGB das in § 650r BGB normierte Sonderkündigungsrecht durch den Bauherrn ausgeübt werden kann.
Hierzu stellt der BGH klar, dass dies nicht der Fall ist. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass das Sonderkündigungsrecht erst „nach Vorlage“ von Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB ausgeübt werden könne, diese Formulierung sei auch kein Versehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die nach § 650p Abs. 2 BGB vorzulegende Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung zusammen den Besteller in die Lage versetzen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob er das Bauprojekt mit diesem Planer realisieren will oder ob er von dem in § 650r vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte. Dementsprechend solle der Besteller den Vertrag erst nach Vorlage dieser Unterlage kündigen können.
Hinweis
Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass der Planer sowohl Planungsgrundlagen als auch Kosteneinschätzung vorzulegen hat. Eine von beiden Unterlagen allein reiche nicht, ebenso wenig eine mündliche Erläuterung.
Der BGH hat darüber hinaus klargestellt, dass der Planer sowohl Planungsgrundlagen als auch Kosteneinschätzung vorzulegen hat. Eine von beiden Unterlagen allein reiche nicht, ebenso wenig eine mündliche Erläuterung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






