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Schlussrechnung auf der Basis der DIN 276 i.d.F. 1993: Prüffähig?

Nach Ansicht des OLG Köln steht der Fälligkeit einer Honorarforderung nicht immer entgegen, dass der Architekt die in der Honorarberechnung angegebenen anrechenbaren Kosten nicht – wie in § 10 II HOAI vorgeschrieben – nach der DIN 276 in der Fassung von 1981, sondern gemäß der Neufassung der DIN 276 vom Juni 1993 ermittelt hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 22.03.2002 - 20 U 134/01- BauR 2002, 1581)
Ein Architekt klagt sein Honorar gegen den Bauherren ein. Seine der Honorarklage zu Grunde gelegte Schlussrechnung enthält eine Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dem Formular der DIN 276 in der Fassung von 1993. Der Bauherr rügt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BGH (Honoraranpruch / .. anrechenbare Kosten / gem. DIN 276) die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung als formal mangelhaft, mit dem Argument, der Architekt hätte die DIN 276 in der Fassung von 1981 verwenden müssen. Die als anrechenbar in Ansatz gebrachten Kosten bleiben zur Höhe allerdings unbestritten.

Das OLG Köln gibt der Honorarklage des Architekten statt. Es fehle vorliegend nicht an einer fehlenden Prüffähigkeit der Honorarrechnung. Insbesondere stände der Fälligkeit der Honorarforderung im Sinne des § 8 I HOAI hier nicht entgegen, dass der Architekt die anrechenbaren Kosten nicht nach der DIN 276 in der Fassung von 1981, sondern in der Neufassung von 1993 vorgenommen habe. Richtig sei zwar, dass der BGH (s.o.) entschieden habe, dass eine Architektenhonorarrechnung, der die DIN 276 in der Fassung von 1993 zu Grunde liege, in aller Regel nicht prüffähig sei.

Dem gegenüber ist nach Ansicht des OLG Köln allerdings festzuhalten, dass es für die Schlüssigkeit der Klage im Honorarprozess des Architekten zunächst jedenfalls genüge, die Ergebnisse der Kostenermittlung vorzutragen. Erst wenn der Beklagte mit konkreten Einwendungen gegen die Honorarabrechnung deren Prüfbarkeit rügt, könne dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen. Auch der BGH habe ausgeführt, dass die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenhonorarrechnung kein Selbstzweck sei; es komme nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung entspreche, wenn der Beklagte die rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses nicht bestreite (vgl. zu dieser Rechtsprechung Honoraranpruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Bauherr im vorliegenden Fall gegen die Prüfbarkeit der Honorarrechnung eben keine beachtlichen Einwände erhoben.
Hinweis
Das Urteil setzt bei genauer Betrachtung nur die auch schon vom BGH eingeleitete differenziertere Beurteilung des Problems der Prüfbarkeit der Schlussrechnung fort. Nachdem mit dem Argument der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung jahrelang die Honorarprozesse von Architekten insbesondere durch erstinstanzliche Gerichte kurzerhand gestoppt wurden, lockerte der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen der Prüfbarkeit merklich. Insbesondere wies der BGH immer wieder daraufhin, dass der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit kein Selbstzweck sei; rüge der Bauherr nicht ein konkret abweichendes Ermittlungsergebnis, bleibe der Einwand unbeachtlich (vgl. Honoraranpruch / .. / Umfang der Aufschlüsselung).

Das OLG Köln hat diesen Gedanken nunmehr auf die rein formale Bauherrenrüge angewandt, es sei anstatt der DIN 276 in der 93iger-Fassung die DIN 276 in der 81iger-Fassung zu verwenden. Zu beachten ist jedoch, dass es dem Bauherrn leicht fallen sollte, nicht nur die formale Rüge zu erheben, sondern auch das Rechnungsergebnis anzuzweifeln. Dann aber würde voraussichtlich eine Verwendung der 93iger Fassung eine fehlende Prüffähigkeit begründen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck