https://www.baunetz.de/recht/Projektentwicklungsgesellschaft_beauftragt_einen_Gesellschafter_Ausnahmefall_gemaess_4_Abs._2_HOAI_1996__4577099.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In den Gassen von Grasse
Mediathek von Beaudouin Architectes & Ivry Serres Architectures
Nutzungsneutral und demokratisch
Deutscher Architekturpreis 2023 geht nach Braunschweig
Zur Not mit dem Brecheisen
Zum Tod von Zvi Hecker
Filmtipp: Chandigarh und Die Mies van der Rohes
Architecture Film Festival Rotterdam 2023
Realitätscheck
Stadtfestival urbanize! in Wien
Vertikaler Campus im Olympiapark
Fakultätsgebäude in London von Stanton Williams
Dokumentieren und Anprangern
Abriss-Atlas Deutschland ist online
Projektentwicklungsgesellschaft beauftragt einen Gesellschafter: Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 1996?
Beteiligen sich mehrere zum Teil miteinander befreundete Partner an einer Projektentwicklungsgesellschaft und beauftragt die Gesellschaft einen der Partner mit Architektenleistungen, kann hierfür ein die Mindestsätze der HOAI unterschreiten des Pauschalhonorar vereinbart werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach Oberlandesgericht Oldenburg , Urt. v. 28.05.2013 - 2 U 111/12; BGH Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 147/13 - (NZB zurückgewiesen))
Insbesondere auf Initiative eines Architekten tun sich mehrere Geschäftspartner, die zum Teil auch miteinander befreundet sind, zu einer Projektgesellschaft zusammen, um ein Bauvorhaben zu verwirklichen. In der Gesellschaft nimmt der Architekt eine wesentliche Stellung ein. Die Gesellschaft überträgt dem Architekten nunmehr Architektenleistungen; hierfür wird – erneut auf Initiative des Architekten – ein mindestsatzunterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart. Dabei kalkulierte der Architekt selber die Verkaufspreise unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass nach Abzug sämtlicher Kosten (auch des Honorars) ein angestrebter Gewinn von DM 500.000,00 verbleiben soll. Später kommt es zum Streit zwischen dem Architekten und den übrigen Gesellschaftern, der Architekt macht gegenüber der Gesellschaft ein Mindestsatzhonorar geltend und klatg auf Honorar von über € 200.000,00.
Das OLG Oldenburg weist die Klage vollständig ab. Zur Geltendmachung des Mindestsatzes sei der Architekt hier nicht berechtigt, weil das Vorliegen eines Ausnahmefalles gem. § 4 II HOAI 1996 die Mindestsatzunterschreitung zulässig mache. Das OLG sieht hier enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art vorliegen. Es habe sich praktisch um eine gemeinsame wirtschaftliche Unternehmung des Architekten mit den übrigen Gesellschaftern gehandelt.
(nach Oberlandesgericht Oldenburg , Urt. v. 28.05.2013 - 2 U 111/12; BGH Beschluss vom 25.06.2015 – VII ZR 147/13 - (NZB zurückgewiesen))
Insbesondere auf Initiative eines Architekten tun sich mehrere Geschäftspartner, die zum Teil auch miteinander befreundet sind, zu einer Projektgesellschaft zusammen, um ein Bauvorhaben zu verwirklichen. In der Gesellschaft nimmt der Architekt eine wesentliche Stellung ein. Die Gesellschaft überträgt dem Architekten nunmehr Architektenleistungen; hierfür wird – erneut auf Initiative des Architekten – ein mindestsatzunterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart. Dabei kalkulierte der Architekt selber die Verkaufspreise unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass nach Abzug sämtlicher Kosten (auch des Honorars) ein angestrebter Gewinn von DM 500.000,00 verbleiben soll. Später kommt es zum Streit zwischen dem Architekten und den übrigen Gesellschaftern, der Architekt macht gegenüber der Gesellschaft ein Mindestsatzhonorar geltend und klatg auf Honorar von über € 200.000,00.
Das OLG Oldenburg weist die Klage vollständig ab. Zur Geltendmachung des Mindestsatzes sei der Architekt hier nicht berechtigt, weil das Vorliegen eines Ausnahmefalles gem. § 4 II HOAI 1996 die Mindestsatzunterschreitung zulässig mache. Das OLG sieht hier enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art vorliegen. Es habe sich praktisch um eine gemeinsame wirtschaftliche Unternehmung des Architekten mit den übrigen Gesellschaftern gehandelt.
Hinweis
Aus dem Urteil geht nicht ganz klar hervor, ob die Klage auf den HOAI-Mindestsatz nicht bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der HOAI hätte scheitern können. Denn die HOAI ist nicht anwendbar auf das Verhältnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft untereinander bzw. auf die Beiträge, die die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen.
Aus dem Urteil geht nicht ganz klar hervor, ob die Klage auf den HOAI-Mindestsatz nicht bereits an der fehlenden Anwendbarkeit der HOAI hätte scheitern können. Denn die HOAI ist nicht anwendbar auf das Verhältnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft untereinander bzw. auf die Beiträge, die die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck