https://www.baunetz.de/recht/Nicht_hinterlueftetes_Dach_Detaillierte_Planung_und_ueberwachung_erforderlich__5478512.html
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Nicht hinterlüftetes Dach: Detaillierte Planung und Überwachung erforderlich!
Entscheidet sich der Architekt für eine nicht belüftete Dachkonstruktionen, so erfordert seine Planung einen erhöhten Detaillierungsgrad (z.B. einzuhaltende Holzfeuchte), im Rahmen der Bauüberwachung trifft ihn die Pflicht zur besonders intensiven Begleitung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach LG Würzburg , Urt. v. 04.05.2018 - 64 O 2504/14)
Ein Architekt wird für ein Pflegeheim mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragt. Im Rahmen der Ausführungsplanung entscheidet sich der Architekt für eine nicht belüftete Flachdachkonstruktion. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Dachkonstruktion heraus.
Nach Ansicht des Landgerichts Würzburg steht dem Bauherren ein Schadensersatzanspruch in Höhe der erforderlichen Sanierungskosten gegenüber dem Architekten zu. Der Architekt habe seine Pflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt. Seine Planung sei unter Berücksichtigung der schadensträchtigen Planung eines nicht hinterlüfteten Daches unzureichend detailliert gewesen. Insbesondere habe der Architekt in der Planung und Vergabe für das zu verwendende Holz keine maximale Holzfeuchte von 12 % angegeben. Nach dem im Prozess vorgelegten Sachverständigengutachten hätte es aber einer entsprechenden Begrenzung der Holzfeuchte bedurft, um Schäden in der Konstruktion zu vermeiden.
Darüber hinaus sei dem Architekten auch ein Bauüberwachungsfehler anzulasten. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen – wie dem hier vorliegenden nichtbelüfteten Flachdach – sei der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Demgegenüber habe der Architekt die Dichtheit der Bitumenabdichtung nicht kontrolliert, die Feuchtigkeit in der Dachkonstruktion vor deren Verschluss nicht mehr überprüft, sich von der fehlerfreien Anbringung der Dampfsperre nicht überzeugt und die anschließenden gefahrenträchtigen Arbeit unterhalb der Dampfsperre nicht ausreichend überwacht. Auch diese Pflichtverletzungen führten nach Ansicht des Gerichtes zu dem schließlich entstandenen Feuchtigkeitsschaden.
(nach LG Würzburg , Urt. v. 04.05.2018 - 64 O 2504/14)
Ein Architekt wird für ein Pflegeheim mit den Leistungsphasen 5-8 beauftragt. Im Rahmen der Ausführungsplanung entscheidet sich der Architekt für eine nicht belüftete Flachdachkonstruktion. Später stellten sich Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Dachkonstruktion heraus.
Nach Ansicht des Landgerichts Würzburg steht dem Bauherren ein Schadensersatzanspruch in Höhe der erforderlichen Sanierungskosten gegenüber dem Architekten zu. Der Architekt habe seine Pflichten gegenüber dem Bauherrn verletzt. Seine Planung sei unter Berücksichtigung der schadensträchtigen Planung eines nicht hinterlüfteten Daches unzureichend detailliert gewesen. Insbesondere habe der Architekt in der Planung und Vergabe für das zu verwendende Holz keine maximale Holzfeuchte von 12 % angegeben. Nach dem im Prozess vorgelegten Sachverständigengutachten hätte es aber einer entsprechenden Begrenzung der Holzfeuchte bedurft, um Schäden in der Konstruktion zu vermeiden.
Darüber hinaus sei dem Architekten auch ein Bauüberwachungsfehler anzulasten. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen – wie dem hier vorliegenden nichtbelüfteten Flachdach – sei der Bauüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Demgegenüber habe der Architekt die Dichtheit der Bitumenabdichtung nicht kontrolliert, die Feuchtigkeit in der Dachkonstruktion vor deren Verschluss nicht mehr überprüft, sich von der fehlerfreien Anbringung der Dampfsperre nicht überzeugt und die anschließenden gefahrenträchtigen Arbeit unterhalb der Dampfsperre nicht ausreichend überwacht. Auch diese Pflichtverletzungen führten nach Ansicht des Gerichtes zu dem schließlich entstandenen Feuchtigkeitsschaden.
Hinweis
Zu Recht weist das Gericht im Urteil auch darauf hin, dass der Architekt - wenn er sich für risikobehaftete Konstruktionen entscheidet - den Bauherren hierüber und die mit der Konstruktion einhergehenden Risiken aufzuklären hat.
Zu Recht weist das Gericht im Urteil auch darauf hin, dass der Architekt - wenn er sich für risikobehaftete Konstruktionen entscheidet - den Bauherren hierüber und die mit der Konstruktion einhergehenden Risiken aufzuklären hat.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






