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Nicht genehmigungsfähige Variante muss Architekt nicht vorschlagen
Es gehört zu den Aufgaben des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und Realisierungsvarianten aufzuzeigen; baurechtlich nicht genehmigungsfähige Varianten muss der Architekt aber nicht vorschlagen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 30.06.2016 - 1 U 964/08; BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 187/16 – in NZB zurückgewiesen)
Eine Gemeinde beauftragt einen Architekten mit dem Bau einer Mehrzweckhalle. Ein Bodengutachten ergibt bereits ungünstige hydrologische Bedingungen. Spätestens nach Erstellung der Baugrube zeigt sich das Erfordernis einer weißen Wanne, die dann auch ausgeführt wird. Später macht die Gemeinde Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend in Höhe der Kosten der weißen Wanne; die Gemeinde legt hierzu ein Gutachten vor, in welchem eine Variante einer möglichen Ausführung der Mehrzweckhalle ohne Erfordernis einer weißen Wanne dargestellt ist.
Das OLG Jena weist die Klage der Gemeinde gegen den Architekten ab. Das Oberlandesgericht hatte vorab eine amtliche Auskunft bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landratsamt) eingeholt; die amtliche Auskunft ergab, dass für die seitens der Klägerin vorgeschlagene Variante die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen wäre. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB wäre nicht in Betracht gekommen. Das Oberlandesgericht schließt hieraus, dass seinerzeit der Gemeinderat mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen. Da die Klägerin aber keine Angaben über ein etwaiges Stimmverhalten der Gemeindemitglieder gemacht habe, sei ihr Vortrag nicht ausreichend, um die Durchführbarkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von ihr bezeichneten Variante schlüssig darzustellen.
(nach OLG Jena , Urt. v. 30.06.2016 - 1 U 964/08; BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 187/16 – in NZB zurückgewiesen)
Eine Gemeinde beauftragt einen Architekten mit dem Bau einer Mehrzweckhalle. Ein Bodengutachten ergibt bereits ungünstige hydrologische Bedingungen. Spätestens nach Erstellung der Baugrube zeigt sich das Erfordernis einer weißen Wanne, die dann auch ausgeführt wird. Später macht die Gemeinde Schadensersatz gegenüber dem Architekten geltend in Höhe der Kosten der weißen Wanne; die Gemeinde legt hierzu ein Gutachten vor, in welchem eine Variante einer möglichen Ausführung der Mehrzweckhalle ohne Erfordernis einer weißen Wanne dargestellt ist.
Das OLG Jena weist die Klage der Gemeinde gegen den Architekten ab. Das Oberlandesgericht hatte vorab eine amtliche Auskunft bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landratsamt) eingeholt; die amtliche Auskunft ergab, dass für die seitens der Klägerin vorgeschlagene Variante die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen wäre. Eine Genehmigung nach § 34 BauGB wäre nicht in Betracht gekommen. Das Oberlandesgericht schließt hieraus, dass seinerzeit der Gemeinderat mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen. Da die Klägerin aber keine Angaben über ein etwaiges Stimmverhalten der Gemeindemitglieder gemacht habe, sei ihr Vortrag nicht ausreichend, um die Durchführbarkeit (Genehmigungsfähigkeit) der von ihr bezeichneten Variante schlüssig darzustellen.
Hinweis
Ob der Architekt hier die vorgetragene Variante tatsächlich geprüft und wegen fehlenden Genehmigungsaussichten verworfen hatte, wird zu bezweifeln sein. Glücklich kam ihm hier das Landratsamt zur Hilfe, welches für die Variante einen Bebauungsplan forderte.
Ob der Architekt hier die vorgetragene Variante tatsächlich geprüft und wegen fehlenden Genehmigungsaussichten verworfen hatte, wird zu bezweifeln sein. Glücklich kam ihm hier das Landratsamt zur Hilfe, welches für die Variante einen Bebauungsplan forderte.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck