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Muss ein eingetragener Architekt an einem Schlichtungsversuch seiner Kammer teilnehmen?

Nach Ansicht des Berufungsgerichts für Architekten in Baden-Württemberg verstößt ein Architekt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeit mit dem Bauherrn an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach Berufsgericht für Architekten BW, Urteil v. 24.09.2025 - BG 20/25 , )

Bauherren leiten, nachdem sie ihrem Architekten aus wichtigem Grund gekündigt haben, vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Baden-Württemberg im Hinblick auf geltend gemachte Forderungen in Höhe von rund Euro 180.000 ein Schlichtungsverfahren ein. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses fordert den Architekten auf, Stellung zu nehmen. In der Verfügung wird der Architekt auch darauf hingewiesen, dass er als Mitglied der Architektenkammer Baden-Württemberg berufsrechtlich zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Nachdem der Architekt nicht reagiert wird er durch den Vorsitzenden erneut zur Mitwirkung aufgefordert. Die Aufforderung wird dem Architekten mit Postzustellungsurkunde am 11.02.2025 an seine Büroanschrift zugestellt. Erneut reagiert der Architekt nicht. 


Daraufhin wird durch die Architektenkammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Architekten eingeleitet. Der Architekt setzt sich mit der Kammer in Verbindung und gibt an, dass er nicht wisse, worum es gehe. Von den Forderungen des Bauherrn habe er keine Kenntnis erlangt. Vielmehr habe es sich so zugetragen, dass das mit den Erd- und Rohbauarbeiten beauftragte Unternehmen nicht pünktlich angefangen habe, worauf er bei den Bauherrn nachgefragt habe, wie weiter vorangegangen werden solle. Hierauf habe er bis heute keine Nachricht von den Bauherrn erhalten. Er habe auch von den Verfügungen des Schlichtungsausschusses keine Kenntnis erhalten.



Das Berufsgericht verurteilt den Architekten zu einer Geldbuße in Höhe von Euro 1200. Ein Architekt verstoße gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG Baden-Württemberg nicht nachkomme, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherrn an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen. Die Angaben des Architekten, er habe keinerlei Kenntnis gehabt, seien vor dem Hintergrund der gesamten Historie und der Postzustellungsurkunde unglaubwürdig.

Hinweis
Einige Bundesländer, wie beispielsweise Baden-Württemberg, nicht alle (wie beispielsweise NRW), haben in ihren Landes-Architektengesetzen eine Pflicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch geregelt. Das Berufsgericht Baden-Württemberg hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht einem Verstoß gegen die Berufsordnung gleichkommt. Architekten sollten entsprechend prüfen, ob ihre landeseigenen Berufsordnungen eine entsprechende Pflicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsversuch regeln.