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Müssen auch Abschlagsrechnungen prüffähig sein ?

Auch eine Abschlagsrechnung muß nach Ansicht des OLG´s Stuttgart prüffähig sein; der Architekt hat u.a. eine nachvollziehbare Aufstellung der Honorarzone, der erbrachten Leistungen und der anrechenbaren Kosten vorzulegen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.11.2000 - 19 U 276/97 -, BauR 1999, 67)
Ein Architekt stellt für erbrachte Leistungen bis Leistungsphase 8 eine Abschlagsrechnung. Der Honorarberechnung für die Leistungsphasen 1 - 4 legt der Architekt einen Kostenanschlag, für die Leistungsphasen 5 - 8 eine Kostenberechnung nach DIN 276 zugrunde.

Das Gericht hält die Abschlagsrechnung für nicht prüffähig und deshalb die Forderung des Architekten für derzeit nicht begründet (Allgemein zu Voraussetzungen und Folgen der Prüffähigkeit für Schlußrechnungen). Auch die Forderung nach einer Abschlagsrechnung erfordere eine prüffähige Rechnung, jedenfalls soweit die Leistungsphase 8 bereits erbracht sei. Der Architekt habe u.a. eine nachvollziehbare Aufstellung der Honorarzone, der erbrachten Leistungen und der anrechenbaren Kosten vorzulegen. Die Rechnung des Architekten genüge diesen Anforderungen nicht. Der Architekt habe für die Honorarberechnung nicht die im Hinblick auf die einzelnen Leistungsphasen gem. § 10 II HOAI erforderlichen Kostenermittlungen vorgelegt (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / anrechenbare Kosten gem. § 10 HOAI; sowie unten HINWEIS). Zwar reiche u.U. der vorgelegte Kostenanschlag für die Leistungsphasen 1 - 4 infolge seiner größeren Differenzierung als "bessere" Kostenermittlung noch aus, obwohl gem. § 10 II HOAI insoweit eigentlich eine Kostenberechnung vorzulegen sei; für die Leistungsphasen 5 - 8 genüge die vom Architekten eingereichte Kostenberechnung mangels ausreichender Differenzierung allerdings nicht mehr.
Hinweis
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, welche Darstellungen eine Abschlagsrechnung (im Gegensatz zur Schlußrechnung) enthalten muß, um prüffähig zu sein, nicht unumstritten ist. Verschiedentlich werden sehr viel geringere Anforderungen gestellt, als in dem besprochenen Urteil. Der Architekt wird vorsichtshalber seine Rechnungslegung an den strengsten Anforderungen ausrichten müssen.

Die an die Prüffähigkeit von Rechnungen allgemein zu stellenden Anforderungen hat der BGH im übrigen in der jüngeren Rechtsprechung tendenziell gelockert. Dies gilt auch für die Frage, wie differenziert die Aufgliederung in den Kostenermittlungen, die der Honorarberechnung zugrundegelegt werden, erfolgen muß (vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck