https://www.baunetz.de/recht/Muendliche_Vereinbarung_eines_Stundensatzes_oberhalb_des_Mindeststundensatzes_unwirksam_44770.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Mündliche Vereinbarung eines Stundensatzes oberhalb des Mindeststundensatzes: unwirksam
Für Vereinbarungen von Stundensätzen, welche die Mindestsätze des § 6 Abs. 2 HOAI übersteigen, gilt § 4 HOAI; mangels schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung steht dem Architekten nur der Mindeststundensatz zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbart, liegt aber eine wirksame Vereinbarung eines mindestsatzüberschreitenden Stundensatzes nicht vor, so gilt der Mindestsatz.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbart, liegt aber eine wirksame Vereinbarung eines mindestsatzüberschreitenden Stundensatzes nicht vor, so gilt der Mindestsatz.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.04.1996 - 22 U 226/95 – )
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für eine Dachsanierung. Die anrechenbaren Kosten liegen unter € 25.000,00. Bei Auftragserteilung hatten die Parteien mündlich einen Stundensatz in Höhe von € 43,46 vereinbart. Später beruft sich der Bauherr auf die Unwirksamkeit. Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung stehe dem Architekten nur der Mindeststundensatz (derzeit € 38,00) zu.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.04.1996 - 22 U 226/95 – )
Ein Architekt erbringt Planungsleistungen für eine Dachsanierung. Die anrechenbaren Kosten liegen unter € 25.000,00. Bei Auftragserteilung hatten die Parteien mündlich einen Stundensatz in Höhe von € 43,46 vereinbart. Später beruft sich der Bauherr auf die Unwirksamkeit. Das Gericht gibt dem Bauherrn recht. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung stehe dem Architekten nur der Mindeststundensatz (derzeit € 38,00) zu.
Hinweis
Stundensätze sollten – wenn möglich – in schriftlichen Verträgen enthalten sein. Schriftliche Verträge sollten – wenn möglich – bei Auftragserteilung geschlossen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine stufenweise Beauftragung.
Stundensätze sollten – wenn möglich – in schriftlichen Verträgen enthalten sein. Schriftliche Verträge sollten – wenn möglich – bei Auftragserteilung geschlossen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine stufenweise Beauftragung.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Zeithonorar
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck