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BAUNETZWOCHE#697
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Zeithonorar
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI 1996 vereinbart (z.B. im Rahmen von §§ 5 IV, 16 II, III HOAI 1996), so gelten gem. § 4 I HOAI 1996 als besondere Voraussetzungen für eine Vereinbarung eines oberhalb des Mindestsatzes liegenden Stundensatzes: bei Auftragserteilung und schriftlich. Werden die gem. § 4 I HOAI 1996 geltenden Voraussetzungen der Schriftlichkeit bei Auftragserteilung nicht eingehalten, so kann der Architekt nur den Mindeststundensatz abrechnen.






