Zeithonorar

Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI 1996 vereinbart (z.B. im Rahmen von §§ 5 IV, 16 II, III HOAI 1996), so gelten gem. § 4 I HOAI 1996 als besondere Voraussetzungen für eine Vereinbarung eines oberhalb des Mindestsatzes liegenden Stundensatzes: bei Auftragserteilung und schriftlich. Werden die gem. § 4 I HOAI 1996 geltenden Voraussetzungen der Schriftlichkeit bei Auftragserteilung nicht eingehalten, so kann der Architekt nur den Mindeststundensatz abrechnen.

2 Beiträge  

20.05.2009

Kann für Planerleistungen anstelle einer Abrechnung auf Grundlage §§ 10 ff. eine Abrechnung nach über § 6 liegenden Stundensätzen wirksam vereinbart werden?
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14.12.2007

Mündliche Vereinbarung eines Stundensatzes oberhalb des Mindeststundensatzes: unwirksam mehr