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Krankenhausanbau mit Treppen, Fluren, etc.: Umbauzuschlag?

Plant der Architekt einen Anbau an ein Krankenhaus mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen, so handelt es sich hierbei nicht um einen Umbau i.S.d. § 3 Nr. 5, sondern um einen Erweiterungsbau i.S.d. § 3 Nr. 4; ein Umbauzuschlag gem. § 24 kann entsprechend nicht verlangt werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - 23 U 6/01 -, BauR 2002, 117 ;früher schon ähnlich: OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1987 – 23 U 114/86 – BauR 1987, 709; ähnlich OLG Hamm, Urt. v. 05.06.2002 - 25 U 170/01-, BauR 2002, 1721)
Ein Architekt wird mit verschiedenen Leistungen bei dem Umbau eines Krankenhauses beauftragt. U.a. hat er einen Anbau mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen zu planen. Später verlangt der Architekt (auch) für den Anbau einen Umbauzuschlag gem. § 24 HOAI.

Das Landgericht hatte der Honorarklage des Architekten betreffend des Umbauzuschlages stattgegeben. Auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens hatte es den Anbau auch als zuschlagsfähig anerkannt. Das OLG Düsseldorf hob das Urteil auf und wies den Anspruch des Architekten auf den Umbauzuschlag zurück. Das OLG stellte zunächst klar, dass nicht bereits die Tatsache, dass der Architekt möglicherweise Umbauleistungen an anderen Teilen des Krankenhauses erbracht hatte, bereits dazu führe, dass auch der Anbau zuschlagsfähig gem. § 24 HOAI sei. Aus dem Grundsatz des § 23 HOAI sei zu folgern, dass die verschiedenen Leistungen des Architekten getrennt zu betrachten und zu honorieren sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Leistungen tatsächlich voneinander unterscheidbar seien; nur bei fehlender Unterscheidbarkeit könne man eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Leistung vornehmen. Für den vorliegenden Fall sei aber eine getrennte Betrachtung der Leistungen ohne weiteres möglich.

Unterziehe man den Anbau einer gesonderten Betrachtung, so stelle sich dieser als typischer Erweiterungsbau und nicht als Umbau dar. Es fehle bereits an Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion und Bestand. Die Änderung der Verkehrswege sei kein Eingriff in die vorhandene Bausubstanz. Anbauten an bereits bestehende Krankenhausgebäude mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen zur Änderung der Verkehrswege stellten gerade wegen dieser unselbständigen und dienenden Funktion typische Erweiterungsbauten dar. Alleine statische oder sonstige Prüfungen und Anpassung eines Anbaus an das Hauptgebäude seien ebenfalls typisches Merkmal von Erweiterungsbauten.
Hinweis
Architekten, die verschiedene Leistungen insgesamt als Umbau zusammengefasst und mit einem Umbauzuschlag bewertet haben, sollten sich nicht allzu sehr erschrecken lassen, wenn schließlich eine Aufteilung der Leistungen erforderlich wird und der Umbauzuschlag nur noch betreffend einiger Teilleistungen möglich ist. Denn die Aufteilung der Leistungen des Architekten (entweder in Folge von § 23 HOAI oder in Folge der Aufteilung in verschiedenen Gebäuden) führt oftmals auf Grund der Degression der Honorartafeln zu einem insgesamt höheren Honorar, selbst wenn der Umbauzuschlage betreffend einiger Teilleistungen entfällt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck