https://www.baunetz.de/recht/Kostenvorgabe_des_Bauherrn_Architekt_gegebenenfalls_zur_Umplanung_verpflichtet__221988.html
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Kostenvorgabe des Bauherrn: Architekt gegebenenfalls zur Umplanung verpflichtet!
Gibt der Auftraggeber eine Reduzierung der Baukosten vor, so muss der Architekt zur Einhaltung der Vorgabe gegebenenfalls auch umplanen; verweigert er die Umplanung, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 02.07.2004 - 14 U 69/02 –, BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 201/04 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt erstellt eine Vor- und Entwurfsplanung sowie eine "Kostenzusammenstellung". Der Bauherr wünscht eine Reduzierung der sich aus der Kostenzusammenstellung ergebenden Kosten um DM 300.000,00. Der Architekt kommt dem mehrfachen Auffordern des Bauherrn nach Umplanung und Kostenreduzierung nicht nach. Schließlich kündigt der Bauherr. Der Architekt macht Honorar geltend. Der Bauherr verlangt bereits geleistete Honorarabschlagszahlungen zurück sowie Ersatz von Aufwendungen für nicht verwertbare Planung der Küchentechnik.
Das OLG gibt dem Bauherrn vollständig Recht. Der Architekt sei aufgrund der Kostenvorgabe des Bauherrn verpflichtet gewesen, eine Umplanung vorzunehmen und die Kosten in dem gewünschten Umfang zu reduzieren. Die Weigerung der Umplanung und Kostenreduzierung führe zu einer Pflichtverletzung, die wiederum den Bauherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtige. Da die Planung für den Bauherrn unverwertbar war, dürfte er auch die Honorarabschlagszahlungen wieder zurückfordern sowie weitere unnutze Aufwendungen erstattet verlangen.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 02.07.2004 - 14 U 69/02 –, BGH Beschluss vom 24.02.2005 – VII ZR 201/04 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt erstellt eine Vor- und Entwurfsplanung sowie eine "Kostenzusammenstellung". Der Bauherr wünscht eine Reduzierung der sich aus der Kostenzusammenstellung ergebenden Kosten um DM 300.000,00. Der Architekt kommt dem mehrfachen Auffordern des Bauherrn nach Umplanung und Kostenreduzierung nicht nach. Schließlich kündigt der Bauherr. Der Architekt macht Honorar geltend. Der Bauherr verlangt bereits geleistete Honorarabschlagszahlungen zurück sowie Ersatz von Aufwendungen für nicht verwertbare Planung der Küchentechnik.
Das OLG gibt dem Bauherrn vollständig Recht. Der Architekt sei aufgrund der Kostenvorgabe des Bauherrn verpflichtet gewesen, eine Umplanung vorzunehmen und die Kosten in dem gewünschten Umfang zu reduzieren. Die Weigerung der Umplanung und Kostenreduzierung führe zu einer Pflichtverletzung, die wiederum den Bauherrn zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtige. Da die Planung für den Bauherrn unverwertbar war, dürfte er auch die Honorarabschlagszahlungen wieder zurückfordern sowie weitere unnutze Aufwendungen erstattet verlangen.
Hinweis
Fraglich ist, wie der Fall zu entscheiden ist, wenn eine Vorgabe des Bauherrn zur Kostenreduzierung erstmals und ggf. sogar entgegen früherer Vorgaben erst während des Planungsprozesses erfolgt. Grundsätzlich – jedenfalls soweit das Vorhaben durch die Vorgabe zur Kostenreduzierung nicht seine Identität verliert – wird man davon ausgehen müssen, dass auch an solchen Fällen der Planer zu einer Umplanung verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 22.01.1998). Die Tatsache, dass dem Planer vielleicht ursprünglich keine Kostenvorgaben gemacht worden waren (dies vielleicht trotz einer Nachfrage des Architekten, zu der er grds. verpflichtet ist, OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.1997), ändert hieran nichts. Allerdings dürfte der Planer i.d.R. sein Honorar für erbrachte Leistungen in einem solchen Fall nicht verlieren, selbst wenn er die Umplanung verweigert und der Bauherr aus wichtigem Grund kündigt. Nimmt der Planer die Umplanung zur Kostenreduzierung vor, wird dies in der Regel ein zusätzliches Honorar für wiederholt erbrachte Grundleistungen ergeben (vgl. Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen).
Fraglich ist, wie der Fall zu entscheiden ist, wenn eine Vorgabe des Bauherrn zur Kostenreduzierung erstmals und ggf. sogar entgegen früherer Vorgaben erst während des Planungsprozesses erfolgt. Grundsätzlich – jedenfalls soweit das Vorhaben durch die Vorgabe zur Kostenreduzierung nicht seine Identität verliert – wird man davon ausgehen müssen, dass auch an solchen Fällen der Planer zu einer Umplanung verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 22.01.1998). Die Tatsache, dass dem Planer vielleicht ursprünglich keine Kostenvorgaben gemacht worden waren (dies vielleicht trotz einer Nachfrage des Architekten, zu der er grds. verpflichtet ist, OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.1997), ändert hieran nichts. Allerdings dürfte der Planer i.d.R. sein Honorar für erbrachte Leistungen in einem solchen Fall nicht verlieren, selbst wenn er die Umplanung verweigert und der Bauherr aus wichtigem Grund kündigt. Nimmt der Planer die Umplanung zur Kostenreduzierung vor, wird dies in der Regel ein zusätzliches Honorar für wiederholt erbrachte Grundleistungen ergeben (vgl. Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck