https://www.baunetz.de/recht/Kontrolle_der_Luftfeuchtigkeit_nach_Parkettverlegung_Nicht_im_Pflichtenkreis_des_Architekten_7805633.html
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Kontrolle der Luftfeuchtigkeit nach Parkettverlegung: Nicht im Pflichtenkreis des Architekten
Die Kontrolle der Luftfeuchtigkeit nach Durchführung von Parkett-Verlegearbeiten unterfällt nicht dem Pflichtenkreis eines Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 19.20.0612 - 3 U 1662/19)
Etwa zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohnhauses zeigt das dort verlegte Parkett Schäden in sehr erheblichem Umfang. Ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Schäden durch das in den Räumlichkeiten unzureichende Raumklima verursacht sind; die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen mit gemessenen rund 26 % sei viel zu niedrig. Die Bauherren nehmen ihren Architekten in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen allerdings die Schadensersatzklage der Bauherren ab. Ein bauüberwachender Architekt habe die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen des Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Parkettverlegearbeiten darauf hinzuweisen, dass bei Parkett ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten sei, um Schäden daran zu vermeiden. Ob der Architekt hier vorstehenden Pflichten nachgekommen sei, könne allerdings dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Gutachtens resultieren die Schäden des Parketts aus einer langfristigen, teils extremen Unterschreitung der erforderlichen Luftfeuchtigkeit, die erst nach Bezug des Gebäudes erfolgte. Außerdem habe der Parkettleger den Bauherrn deutlich darauf hingewiesen, dass zur Bewahrung der Mangelfreiheit des Parketts ein besonderes Raumklima zu gewährleisten sei. Etwaige Unterlassungen des Architekten seien also für den hier entstandenen Schaden nicht kausal.
Für das hier entscheidende unzureichende Raumklima während der Nutzung des Gebäudes durch die Bauherren nach dessen Errichtung sei der Architekt hingegen nicht verantwortlich. Die Kontrolle der Luftfeuchtigkeit nach Durchführung der Verlegearbeiten, also mit Beginn der Nutzung durch den Bauherrn, unterfalle nicht dem Pflichtenkreis eines Architekten.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 19.20.0612 - 3 U 1662/19)
Etwa zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohnhauses zeigt das dort verlegte Parkett Schäden in sehr erheblichem Umfang. Ein Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Schäden durch das in den Räumlichkeiten unzureichende Raumklima verursacht sind; die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen mit gemessenen rund 26 % sei viel zu niedrig. Die Bauherren nehmen ihren Architekten in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen allerdings die Schadensersatzklage der Bauherren ab. Ein bauüberwachender Architekt habe die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen des Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Parkettverlegearbeiten darauf hinzuweisen, dass bei Parkett ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten sei, um Schäden daran zu vermeiden. Ob der Architekt hier vorstehenden Pflichten nachgekommen sei, könne allerdings dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Gutachtens resultieren die Schäden des Parketts aus einer langfristigen, teils extremen Unterschreitung der erforderlichen Luftfeuchtigkeit, die erst nach Bezug des Gebäudes erfolgte. Außerdem habe der Parkettleger den Bauherrn deutlich darauf hingewiesen, dass zur Bewahrung der Mangelfreiheit des Parketts ein besonderes Raumklima zu gewährleisten sei. Etwaige Unterlassungen des Architekten seien also für den hier entstandenen Schaden nicht kausal.
Für das hier entscheidende unzureichende Raumklima während der Nutzung des Gebäudes durch die Bauherren nach dessen Errichtung sei der Architekt hingegen nicht verantwortlich. Die Kontrolle der Luftfeuchtigkeit nach Durchführung der Verlegearbeiten, also mit Beginn der Nutzung durch den Bauherrn, unterfalle nicht dem Pflichtenkreis eines Architekten.
Hinweis
Architekten müssen nicht nur die raumklimatischen Bedingungen vor Parkettverlegung prüfen, sondern auch die Geeignetheit eines als Unterboden dienenden Estrichs (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1999).
Architekten müssen nicht nur die raumklimatischen Bedingungen vor Parkettverlegung prüfen, sondern auch die Geeignetheit eines als Unterboden dienenden Estrichs (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.1999).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / Umfang der Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






