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Klärung der Mängelursachen, selbst bei eigenen Fehlern: Nicht ohne weiteres Aufgabe des Sonderfachmanns

Die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs-oder Aufsichtsfehler gehören, obliegt nicht ohne weiteres Sonderfachleuten; die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind hier in der Regel nicht anwendbar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH, Urteil vom 28.7.2011 , - VII ZR 4/10)
Für einen Um- und Erweiterungsbau zweier Altenpflegeheime wird (neben dem Architekten) ein Elektroingenieur mit TGA-Teilleistungen nach HOAI einmal zu 62 % und einmal zu 68 % beauftragt. Die Elektroarbeiten stellen sich als mangelhaft heraus. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Elektroingenieur nimmt der Bauherr diesen in Anspruch. Der Bauherr trägt zur Begründung vor, der Elektroingenieur habe eine objektive Klärung der Mängelursachen und eine Aufklärung über seine eigenen Fehler unterlassen, weswegen nach der Rechtsprechung zur Sekundärhaftung (vgl. BGH Urteil v. 04.10.1984 sowie Urteil v. 26.09.1985) der Elektroingenieur sich nicht auf die Verjährung berufen könne.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gibt der Klage des Bauherrn statt, indem es die Grundsätze zur Sekundärhaftung auch auf den Elektroingenieur anwendet; dieser habe immerhin seine Leistungen zu 62 % bzw. 68 % beauftragt erhalten und sei deshalb umfassend beauftragt. Der BGH hebt das Urteil des OLG Frankfurt auf. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze seien nicht auf Sonderfachleute anwendbar. Der Elektroingenieur habe als Sonderfachmann keine zentrale Stellung hinsichtlich der Planung und Durchführung des Bauwerks als Ganzen innegehabt. Seine Position sei mit der eines umfassend beauftragten Architekten nicht vergleichbar. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihn zu verpflichten, im Rahmen der Mängelhaftung Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjährt.
Hinweis
Der BGH sieht den "umfassend" (entweder mit Lph 1 - 8 oder mit Lph 8 und 9, im einzelnen ungeklärt) beauftragten Architekten in einer Sonderstellung: Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten sei der übernommene Aufgabenkreis. Mit der umfassenden Beauftragung räume der Auftraggeber dem Architekten eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks ein. Der Architekt sei der primäre Ansprechpartner des Auftraggebers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung käme, und damit sein Sachwalter.