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Keine Sekundärhaftung des Architekten, wenn Haftpflichtversicherung mit Kenntnis des Bauherrn informiert?

Reagiert ein Architekt zeitnah auf durch den Bauherrn nach Fertigstellung beanstandete Mängel und unterrichtet er mit Kenntnis des Bauherrn seine Haftpflichtversicherung, bleibt nach Ansicht des OLG Köln für eine Sekundärhaftung kein Raum.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
( - OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2023 – 19 U 55/22; BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – VII ZR 54/23 – NZB zurückgewiesen)
5 Jahre nach Einzug der Bauherrn stellen sich Mängel am Bauwerk heraus (offenbar eine Undichtigkeit an der Deckenbekleidung im Saunabereich). Der Bauherr forciert eine Ursachenaufklärung und unterrichtet u. a. den seinerzeit beauftragten Architekten. Dieser unterrichtet seine Haftpflichtversicherung und setzt hiervon den Bauherrn in Kenntnis. Der Architekt organisiert u. a. weiter einen Ortstermin mit Anwesenheit von Dachdecker, Saunabauer und Trockenbauer. Im Nachgang zu dem Ortstermin korrespondieren die Parteien zur Frage der Auswahl eines Sachverständigen und der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes; in diesem Zusammenhang stellt der Architekt erneut klar, dass es hinsichtlich seiner Mitwirkung jeweils einer Rücksprache mit seiner Haftpflichtversicherung bedürfe. Die Haftpflichtversicherung beruft sich in einem etwas späteren Schreiben auf Verjährung.  Erst Monate später macht der Bauherr Ansprüche gegenüber dem Architekten gerichtlich geltend.

Die Haftungsklage des Bauherrn gegenüber dem Architekten ist nach Ansicht des OLG Köln abzuweisen. Wie bereits das erstinstanzlich tätig gewordene Landgericht geht auch das Oberlandesgericht von einer Verjährung etwaiger Ansprüche aus. Diese Verjährung habe spätestens 6 Monate nach Einzug in das Bauwerk begonnen zu laufen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.08.2023). Auch eine Sekundärhaftung des Architekten komme hier nicht in Betracht. Der Architekt habe auf jede Mitteilung des Bauherrn zeitnah reagiert. Ferner habe er durch Bekanntgabe seiner Meldung an seine Haftpflichtversicherung diesen mit hinreichender Deutlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Eigenhaftung des Beklagten wegen des aufgetretenen Schadens in Betracht komme, weshalb aus Sicht des Bauherrn bereits ab diesem Zeitpunkt hinreichend Anlass bestand, für eine etwaige Verjährungshemmung Sorge zu tragen.

Hinweis
Das Gericht hatte auch über eine etwaige Verjährungshemmung infolge einer Verhandlung zwischen den Parteien (§ 203 BGB) nachgedacht, diese schließlich aber ebenfalls abgelehnt. Die bloße Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicht im Rahmen der Sekundärhaftung, an der Ermittlung der Schadensursachen mitzuwirken und über eine etwaige eigene Haftung zu informieren, könne keine Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 203 BGB entnommen werden. Vielmehr sei dem Verweis auf die Haftpflichtversicherung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, dass Verhandlungen allenfalls unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung sinnvoll würden sein können. Die Haftpflichtversicherung schließlich habe jede Einstandspflicht unter Verweis auf Verjährung abgelehnt.

Auf das Verhalten der Haftpflichtversicherung kann im Einzelfall allerdings eine Hemmung der Verjährung, wohl auch gemäß § 203 BGB, gestützt werden; solches hat der BGH (Urteil vom 27.01.2005) für den Fall entschieden, dass die Haftpflichtversicherung dem Bauherrn eine Prüfung des Falls anzeigt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck