https://www.baunetz.de/recht/Kann_HOAI_auch_fuer_Auslandsbauvorhaben_vereinbart_werden__2549177.html
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Kann HOAI auch für Auslandsbauvorhaben vereinbart werden?
Die Mindestsatzregelung der HOAI ist auf Planungsleistungen für ein ausländisches Bauvorhaben i.d.R. jedenfalls mittelbar anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 25.01.2012 - 4 U 112/08)
Eine in Deutschland ansässige Ingenieurgesellschaft sollte für die Errichtung einer Kläranlage in Norwegen Planungsleistungen für einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Auftraggeber erbringen. In dem Vertrag, mit welchem die Ingenieurgesellschaft beauftragt wird, findet sich ein Verweis auf § 320 BGB sowie auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige deutsche Umsatzsteuer. In einem späteren Rechtsstreit, in welchem die Ingenieurgesellschaft Honorar geltend macht, stellt sich die Frage, ob die HOAI auf die Leistungen anwendbar ist.
Auf Auslandsbauvorhaben ist die HOAI nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. auch OLG Stuttgart , Urt. v. 21.09.2010). Das Gericht sieht aber in dem Verweis auf § 320 BGB sowie die deutsche Umsatzsteuer eine konkludente Wahl des deutschen Rechts. Mit der Wahl des deutschen Rechts sei auch die HOAI anwendbar.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 25.01.2012 - 4 U 112/08)
Eine in Deutschland ansässige Ingenieurgesellschaft sollte für die Errichtung einer Kläranlage in Norwegen Planungsleistungen für einen ebenfalls in Deutschland ansässigen Auftraggeber erbringen. In dem Vertrag, mit welchem die Ingenieurgesellschaft beauftragt wird, findet sich ein Verweis auf § 320 BGB sowie auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige deutsche Umsatzsteuer. In einem späteren Rechtsstreit, in welchem die Ingenieurgesellschaft Honorar geltend macht, stellt sich die Frage, ob die HOAI auf die Leistungen anwendbar ist.
Auf Auslandsbauvorhaben ist die HOAI nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. auch OLG Stuttgart , Urt. v. 21.09.2010). Das Gericht sieht aber in dem Verweis auf § 320 BGB sowie die deutsche Umsatzsteuer eine konkludente Wahl des deutschen Rechts. Mit der Wahl des deutschen Rechts sei auch die HOAI anwendbar.
Hinweis
Folgt man dem Urteil des BGH vom 27.02.2003 – VII ZR 169/02, so ist die HOAI als Ganzes – da sie öffentliches Preisrecht darstellt – nicht ohne weiteres von einer Wahlvereinbarung deutschen Rechts umfasst. Mittelbar soll aber jedenfalls die Mindestsatzregelung der HOAI (§ 4 HOAI 1996, § 7 HOAI 2009) als zwingende Norm im Sinne des internationalen Privatrechts anwendbar sein. Da die Vorschriften des internationalen Privatrechts im Einzelnen kompliziert sind, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ohnehin in der Regel Rechtsrat zu empfehlen.
Folgt man dem Urteil des BGH vom 27.02.2003 – VII ZR 169/02, so ist die HOAI als Ganzes – da sie öffentliches Preisrecht darstellt – nicht ohne weiteres von einer Wahlvereinbarung deutschen Rechts umfasst. Mittelbar soll aber jedenfalls die Mindestsatzregelung der HOAI (§ 4 HOAI 1996, § 7 HOAI 2009) als zwingende Norm im Sinne des internationalen Privatrechts anwendbar sein. Da die Vorschriften des internationalen Privatrechts im Einzelnen kompliziert sind, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ohnehin in der Regel Rechtsrat zu empfehlen.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck