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KG 400: Architekt hat lediglich Pflicht zur Plausibilitätskontrolle

Im Hinblick auf Werte in der Kostenermittlung, welche dem Architekten von Fachplanern mitgeteilt werden, obliegt dem Architekten lediglich eine Plausibilitätskontrolle.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025 – 10 U 11/24 , )
Für ein Bauvorhaben erstellt der beauftragte Architekt nach Erteilung der Baugenehmigung und Submission der Rohbauarbeiten eine Kostenverfolgung und ermittelt voraussichtliche Baukosten von rund 3,3 Million € netto, dabei rund 690.000 € für die KG 400. Nach Fertigstellung ergeben sich Kosten in Höhe von rund 5 Millionen € netto, davon rund 885.000 € für die KG 400. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Das OLG Brandenburg weist darauf hin, dass die Kosten, soweit sie auf die KG 400 entfallen, im Hinblick auf eine etwaige Pflichtverletzung des Architekten gesondert zu beurteilen seien. Diese Zahlen seien nicht vom Architekten selbst ermittelt worden, vielmehr habe er die Werte von Fachplanern (hier TGA) übernommen. Dem Architekten obliege insoweit lediglich eine Plausibilitätskontrolle.
Hinweis
Richtig weist das OLG darauf hin, dass die Prüfung der von den Fachplaner mitgeteilten Kosten, hier KG 400, durch den Architekten eingeschränkt ist. Nach insoweit allgemeiner Ansicht haftet der Architekt für Mängel der Fachplanung nur dann, wenn diese Mängel nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen für ihn erkennbar waren (vergleiche z.B. KG Berlin, Urteil vom 03.03.2023 sowie OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2010). Die (nicht völlig offensichtlich) falsche Einschätzung von Kosten für ein bestimmtes TGA-Gewerk dürfte für den Architekten in der Regel kaum erkennbar sein, anders beispielhaft, wenn der TGA-Fachplaner ganze Unter-Kostengruppen (z.B. KG 411 Abwasseranlagen, KG 413 Gasanlagen) vergessen hat.