- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Urteile zur HOAI 1996 siehe Ausnahmefall § 4 II HOAI 1996
§ 7 III HOAI 2009/2013 lässt eine Unterschreitung der festgesetzten Mindestsätze nur in "Ausnahmefällen" zu. Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH festgestellt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist". Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art sowie besonderer Umstände (z. B. die mehrfache Verwendung einer Planung) kommen nach dem Urteil als Ausnahmefall in Betracht. Nicht ausreichend ist das kostengünstige Betreiben eines kleinen Büros ohne Personal, die Duzfreundschaft zwischen den Mitgliedern eines Tennisvereins sowie die Ausschreibung von Architektenleistungen im Rahmen eines Gutachterverfahrens.
Eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung muss schriftlich und - nach BGH zur HOAI 1996 - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam. Ungeklärt ist bisher, ob und inwieweit den Architekten eine Aufklärungspflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls i.S.d. § 7 III HOAI 2009/2013 gegenüber dem Bauherrn trifft, die wohl h.M. verneint eine solche bisher.




