Ausnahmefall gem. § 7 III HOAI 2009 / 2013

Urteile zur HOAI 1996 siehe Ausnahmefall § 4 II HOAI 1996



§ 7 III HOAI 2009/2013 lässt eine Unterschreitung der festgesetzten Mindestsätze nur in "Ausnahmefällen" zu. Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH festgestellt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist". Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art sowie besonderer Umstände (z. B. die mehrfache Verwendung einer Planung) kommen nach dem Urteil als Ausnahmefall in Betracht. Nicht ausreichend ist das kostengünstige Betreiben eines kleinen Büros ohne Personal, die Duzfreundschaft zwischen den Mitgliedern eines Tennisvereins sowie die Ausschreibung von Architektenleistungen im Rahmen eines Gutachterverfahrens.



Eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung muss schriftlich und - nach BGH zur HOAI 1996 - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam. Ungeklärt ist bisher, ob und inwieweit den Architekten eine Aufklärungspflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls i.S.d. § 7 III HOAI 2009/2013 gegenüber dem Bauherrn trifft, die wohl h.M. verneint eine solche bisher.