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Umbau im Unterallgäu von Arge Groß, Kreft und Schropp
3 Lose im Block B/1
Wettbewerbsentscheidung am Berliner Molkenmarkt
nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
§ 4 HOAI erfaßt Honorarvereinbarungen zwischen Architekt und Auftraggeber insb. bzgl. Grundleistungen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Geltungsbereich des § 4 HOAI nicht auf Vereinbarungen nach Beendigung der Architektentätigkeit.
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.






