https://www.baunetz.de/recht/Haftung_des_Architekten_fuer_Altauftraege_seines_Mitgesellschafters__44572.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Spielen auf doppeltem Boden
Sportanlage von UAD in Shaoxing
Einmal quer durch den Block
Wohnprojekt in Brüssel von Vanden Eeckhoudt-Creyf
Giraffen-Kadaver und Totalausverkauf
15 Orte der Kunstbiennale Venedig
Geschwungene Form in Bergen
Henning Larsen Architects erweitern Kunst- und Musikhaus
Abgeschottet und undurchsichtig
Ausstellung in Berlin
Theater in der Elde-Mühle
Umbau und Erweiterung von D/Form in Parchim
Reizarme Lernumgebung
Schule in Los Angeles von NBBJ
Haftung des Architekten für Altaufträge seines Mitgesellschafters?
Aufträge an einen Architekten können sich auch auf Architekten mit denen nach Auftragserteilung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird erstrecken.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Besonderheiten gelten u.U. für Architekten als Mitglieder einer Architektengemeinschaft, die nach außen gemeinsam auftritt (Architekten-GbR).
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 11.11.1997 - 21 U 25/97 – OLG Report Düsseldorf 1998, 360 ff)
Zwei Architekten schließen sich zu einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Beide bringen bereits laufende Aufträge mit. Der Auftraggeber des einen Architekten will Honorar nicht zahlen. Die Rechnung wird von beiden Architekten mit dem Auftraggeber erörtert und verhandelt. Eine neue Rechnung wird unter dem Briefbogen der Gesellschaft erstellt.
Die Parteien streiten über Honorarforderung der Architekten und Schadensersatzforderung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wendet ein, dass nur der eine Architekt berechtigt sei, das Honorar geltend zu machen. Das Oberlandesgericht urteilt, dass der hinzugekommene Architekt in den Auftrag zumindest konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten der Parteien, in den Auftrag miteinbezogen sei. Nach Gründung der Gesellschaft wurde der gesamte Schriftwechsel unter dem gemeinsamen Briefpapier der Architekten – GbR geführt und gemeinsam verhandelt, ohne dass dem von nur einer Seite widersprochen wurde. Der hinzutretende Architekt ist damit in das Vertragsverhältnis mit den daraus entstehenden Rechten und Pflichten eingetreten. Er ist berechtigt mit dem anderen Architekten die Honorarforderung geltend zu machen, haftet aber auch mit dem anderen Architekten auf gegebenenfalls Schadensersatz.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 11.11.1997 - 21 U 25/97 – OLG Report Düsseldorf 1998, 360 ff)
Zwei Architekten schließen sich zu einer Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Beide bringen bereits laufende Aufträge mit. Der Auftraggeber des einen Architekten will Honorar nicht zahlen. Die Rechnung wird von beiden Architekten mit dem Auftraggeber erörtert und verhandelt. Eine neue Rechnung wird unter dem Briefbogen der Gesellschaft erstellt.
Die Parteien streiten über Honorarforderung der Architekten und Schadensersatzforderung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wendet ein, dass nur der eine Architekt berechtigt sei, das Honorar geltend zu machen. Das Oberlandesgericht urteilt, dass der hinzugekommene Architekt in den Auftrag zumindest konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten der Parteien, in den Auftrag miteinbezogen sei. Nach Gründung der Gesellschaft wurde der gesamte Schriftwechsel unter dem gemeinsamen Briefpapier der Architekten – GbR geführt und gemeinsam verhandelt, ohne dass dem von nur einer Seite widersprochen wurde. Der hinzutretende Architekt ist damit in das Vertragsverhältnis mit den daraus entstehenden Rechten und Pflichten eingetreten. Er ist berechtigt mit dem anderen Architekten die Honorarforderung geltend zu machen, haftet aber auch mit dem anderen Architekten auf gegebenenfalls Schadensersatz.
Hinweis
I.d.R. dürfte es angesagt sein, sich vor Gründung einer oder Beitritt in eine Architekten-GbR genauestens über alle Fürs und Widers zu informieren, ggf. auch bei einem Steuerberater und/oder Anwalt. Im HInblick auf Haftungsfragen kann auch eine Haftpflichtversicherung Auskunft geben.
I.d.R. dürfte es angesagt sein, sich vor Gründung einer oder Beitritt in eine Architekten-GbR genauestens über alle Fürs und Widers zu informieren, ggf. auch bei einem Steuerberater und/oder Anwalt. Im HInblick auf Haftungsfragen kann auch eine Haftpflichtversicherung Auskunft geben.
Verweise
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung
Haftung / freier Mitarbeiter
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Haftung / Mitglied einer Architektengemeinschaft
Haftung
Haftung / freier Mitarbeiter
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Architekt
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck