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Für Mitglieder von nach außen gemeinsam auftretenden Architektengemeinschaften (Außen-Gesellschaften bürglichen Rechts) gelten die für Einzelarchitekten genannten Haftungsregeln grundsätzlich auch; eine Erweiterung der Haftung kann für ein Mitglied einer Architektengemeinschaft allerdings insoweit in Betracht kommen, als dass jedes Mitglied der Gemeinschaft grds. für die Vertragsverletzungen der anderen Mitglieder mithaftet. Selbst ein Nicht-Mitglied der Gemeischaft kann nach Rechtsscheingrundsätzen für Vertragsverletzungen der anderen Mitglieder mithaften, wenn für den Geschäftsverkehr aufgrund gemeinsamen Auftretens (z.B. Nennung des Nichtmitglieds auf dem Briefbogen der Gemeinschaft) der Eindruck entsteht, das Nichtmitglied sei Mitglied der Architektengemeinschaft.






