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Gesteigerte Überwachungspflicht bei Betonnachbehandlung

Die Nachbehandlung von Beton gehört zu den wichtigen und kritischen Arbeiten und muß durch den Architekten unmittelbar überwacht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 19.11.1987 - 24 U 831/86 -; NJW-RR 1988, 336)
Der Architekt macht Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Überwachungspflichten ein. Durch einen Sachverständigen ist festgestellt, daß der Betonboden des Bauwerks (Montagehalle) aufgrund fehlerhafter Nachbehandlung über weite Strecken absandet und durch Ablösung einer dünnen Mörtelschicht uneben ist und rauhe Stellen aufweist.

Das Gericht erkennt einen Schadensersatzanspruch an und weist die Klage des Architekten im wesentlichen ab. Der Architekt habe im Rahmen der Leistungsphase 8 seine Überwachungspflichten unzureichend wahrgenommen. Einer der entscheidenen Grundsätze für die Überwachungspflichten sei, daß wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhänge, persönlich durch den Architekten oder durch einen erprobten, sachkundigen Erfüllungsgehilfen unmittelbar zu überwachen oder sorfort nach Durchführung auf Mangelfreiheit zu kontrollieren seien. Zu diesen wichtigen und kritischen Arbeiten gehörten sowohl Betonarbeiten selbst, als auch die Nachbehandlung von Betonarbeiten. Hier habe der Architekt eine ausreichende Überwachung der Nachbehandlung des Betons unterlassen.
Hinweis
Das Gericht nimmt ein Verschulden des Architekten ohne weiteres an; die einschlägigen DIN-Normen und Richtlinien für die Nachbehandlung von Beton enthielten kein Spezialistenwissen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck