https://www.baunetz.de/recht/Gesteigerte_ueberwachungspflicht_bei_Betonnachbehandlung_43462.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schuppentanz in Lissabon
Studierendenwohnheim von andre kong studio und OCO
Neue Räume für den SWR
Medienhaus in Tübingen von LRO
Zweiter Umbau für die Heilandskirche
Irlenbusch von Hantelmann und Sero Architekten in Leipzig
Buchtipp: Detektivische Psychoanalyse
The House of Dr Koolhaas
Den Bestand weiterdenken
Ausstellungen von Studio Gang und kister scheithauer gross in Berlin
Auf sozialem Terrain
Wohnensemble in Wien von querkraft architekten
Kurviger Verband
Geschäftshaus in Hamburg von Wandel Lorch Götze Wach
Gesteigerte Überwachungspflicht bei Betonnachbehandlung
Die Nachbehandlung von Beton gehört zu den wichtigen und kritischen Arbeiten und muß durch den Architekten unmittelbar überwacht werden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 19.11.1987 - 24 U 831/86 -; NJW-RR 1988, 336)
Der Architekt macht Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Überwachungspflichten ein. Durch einen Sachverständigen ist festgestellt, daß der Betonboden des Bauwerks (Montagehalle) aufgrund fehlerhafter Nachbehandlung über weite Strecken absandet und durch Ablösung einer dünnen Mörtelschicht uneben ist und rauhe Stellen aufweist.
Das Gericht erkennt einen Schadensersatzanspruch an und weist die Klage des Architekten im wesentlichen ab. Der Architekt habe im Rahmen der Leistungsphase 8 seine Überwachungspflichten unzureichend wahrgenommen. Einer der entscheidenen Grundsätze für die Überwachungspflichten sei, daß wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhänge, persönlich durch den Architekten oder durch einen erprobten, sachkundigen Erfüllungsgehilfen unmittelbar zu überwachen oder sorfort nach Durchführung auf Mangelfreiheit zu kontrollieren seien. Zu diesen wichtigen und kritischen Arbeiten gehörten sowohl Betonarbeiten selbst, als auch die Nachbehandlung von Betonarbeiten. Hier habe der Architekt eine ausreichende Überwachung der Nachbehandlung des Betons unterlassen.
(nach OLG München , Urt. v. 19.11.1987 - 24 U 831/86 -; NJW-RR 1988, 336)
Der Architekt macht Resthonorar geltend. Der Bauherr wendet Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Überwachungspflichten ein. Durch einen Sachverständigen ist festgestellt, daß der Betonboden des Bauwerks (Montagehalle) aufgrund fehlerhafter Nachbehandlung über weite Strecken absandet und durch Ablösung einer dünnen Mörtelschicht uneben ist und rauhe Stellen aufweist.
Das Gericht erkennt einen Schadensersatzanspruch an und weist die Klage des Architekten im wesentlichen ab. Der Architekt habe im Rahmen der Leistungsphase 8 seine Überwachungspflichten unzureichend wahrgenommen. Einer der entscheidenen Grundsätze für die Überwachungspflichten sei, daß wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhänge, persönlich durch den Architekten oder durch einen erprobten, sachkundigen Erfüllungsgehilfen unmittelbar zu überwachen oder sorfort nach Durchführung auf Mangelfreiheit zu kontrollieren seien. Zu diesen wichtigen und kritischen Arbeiten gehörten sowohl Betonarbeiten selbst, als auch die Nachbehandlung von Betonarbeiten. Hier habe der Architekt eine ausreichende Überwachung der Nachbehandlung des Betons unterlassen.
Hinweis
Das Gericht nimmt ein Verschulden des Architekten ohne weiteres an; die einschlägigen DIN-Normen und Richtlinien für die Nachbehandlung von Beton enthielten kein Spezialistenwissen.
Das Gericht nimmt ein Verschulden des Architekten ohne weiteres an; die einschlägigen DIN-Normen und Richtlinien für die Nachbehandlung von Beton enthielten kein Spezialistenwissen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck