https://www.baunetz.de/recht/Fehlende_Prueffaehigkeit_der_Schlussrechnung_trotz_Anerkennung_des_Rechnungsergebnisses__43592.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Haus, Hof, Remise
Alterswohnen in der Oberpfalz von BeL Sozietät für Architektur
Mehr Bühne für die vier Musen
Sanierung und Erweiterung in Kielce von WXCA
Sechs Dächer für Uster
Restaurant von Fiechter & Salzmann
Strukturellen Wandel gestalten
Preisträger*innen der Campus Masters 2025
Bewegung im Rohbau
Achtsamkeitsstudio in Berlin-Mitte
Temporäres Zuhause fürs Drama
Umbau in Ljubljana von Vidic Grohar Arhitekti
Flexibles Zelt aus Beton
Kirchensanierung in Ingolstadt von meck architekten
Fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung trotz Anerkennung des Rechnungsergebnisses ?
Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, kommt es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspricht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.09.1997 - VII ZR 300/96 -, NJW 1998, 135)
Ein Architekt war mit den Leistungen gem. § 15 II Nr. 1 - 4 HOAI beauftragt. Für die erbrachten Leistungen stellt der Architekt eine Schlußrechnung. Der Bauherr akzeptiert das Rechnungsergebnis als sachlich und rechnerisch richtig. In dem wegen anderer Unstimmigkeiten begonnenen Honorarprozeß verteidigt sich der Bauherr gleichwohl hilfsweise damit, daß schon die Schlußrechnung nicht prüffähig sei.
Das Gericht weist diese Einwendung des Bauherrn gegen die geltend gemachte Honorarforderung zurück. Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung sei kein Selbstzweck. Sei die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, komme es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspreche. Hier habe der Bauherr die rechnerische und sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Rechnung des Architekten nicht bestritten.
(nach BGH , Urt. v. 18.09.1997 - VII ZR 300/96 -, NJW 1998, 135)
Ein Architekt war mit den Leistungen gem. § 15 II Nr. 1 - 4 HOAI beauftragt. Für die erbrachten Leistungen stellt der Architekt eine Schlußrechnung. Der Bauherr akzeptiert das Rechnungsergebnis als sachlich und rechnerisch richtig. In dem wegen anderer Unstimmigkeiten begonnenen Honorarprozeß verteidigt sich der Bauherr gleichwohl hilfsweise damit, daß schon die Schlußrechnung nicht prüffähig sei.
Das Gericht weist diese Einwendung des Bauherrn gegen die geltend gemachte Honorarforderung zurück. Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung sei kein Selbstzweck. Sei die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, komme es nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung entspreche. Hier habe der Bauherr die rechnerische und sachliche Richtigkeit des Ergebnisses der Rechnung des Architekten nicht bestritten.
Hinweis
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






