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Anforderungen an die Prüffähigkeit von Kostenermittlungen

Die Anforderungen an die für die Honorarberechnung herangezogenen Kostenermittlungen bestimmen sich nach dem Informationsinteresse des Auftraggebers; es genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und ggfs. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 18.06.1998 - VII ZR 189/97 -, NJW 1998, 3123)
Ein Architekt verlangt restliches Honorar für Leistungen der Leistungsphasen 1 - 8. Zur Darlegung der anrechenbaren Kosten überreicht er zusammen mit der Schlußrechnung eine eine Kostenberechnung, später noch eine Kostenfeststellung; bei den Kostenermittlungen beschränkt sich der Architekt allerdings im wesentlichen auf eine Untergliederung lediglich in der ersten Ebene des entsprechenden Formulars DIN 276.

Die Vorinstanzen weisen die Klage des Architekten ab. Es fehle schon an einer prüfbaren Honorarschlußrechnung; die überreichten Kostenermittlungen seien nicht in erforderlicher und den Formblättern der DIN 276 entsprechender Weise bis in die zweite bzw. dritte Ebene aufgegliedert. Der BGH ist anderer Ansicht und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Die vorgelegten Kostenermittlungen seien prüffähig. Die Anforderungen an Kostenermittlungen, die als Anknüpfungstatbestand für die Honorarberechnung dienten, seien nicht die gleichen, wie die Anforderungen an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen gem. § 15 II HOAI zu honorieren seien. Die Anforderungen an Kostenermittlungen, die als Anknüpfungstatbestand für die Honorarberechnung dienten, bestimmten sich allein nach den berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers. Um solche Kostenermittlungen angemessen überprüfen zu könne, genüge eine Aufstellung, aus der ersichtlich sei, ob und ggfs. welche Kosten gem. § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Berechnung sein sollen.
Hinweis
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.

Auch die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Kostenermittlungen, die als Grundlage zur Honorarberechnung dienen, sind relativiert worden. Die Prüffähigkeit der Kostenermittlungen wird nach obigem Urteil künftig entscheidend davon abhängen, ob die Kostenermittlungen nach Aufbau und (Tiefe der) Gliederung eine Überprüfung ermöglichen, inwieweit die Regelungen des § 10 III - VI HOAI eingehalten wurden. Nach wie vor ist deshalb empfehlenswert, das Formular der DIN 276 in der Fassung `81 als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu verwenden. Nach wie vor untauglich wird eine Zugrundelegung der DIN 276 in der Fassung `93 sein, da hier die geänderte Einteilung nicht mehr mit den Absätzen 3 - 6 des § 10 HOAI übereinstimmt (vgl. Honoraranspruch /.. / .. DIN 276).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck