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Fehlende Kostenberechnung: Honorarabzug von 1,5 % nach Steinfort-Tabelle!

Nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02- kann eine nicht erbrachte Teilleistung zur Honorarkürzung führen, wobei sich die Gerichte zum Beispiel u.a. an der sog. Steinfort-Tabelle orientieren können sollen. Die nicht oder nicht mehr rechtzeitig erbrachte Kostenberechnung nach DIN 276 führt danach zu einem Honorarabzug von 1,5 %.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.09.2006 - 14 U 201/05)
Der Bauherr wehrt sich gegen den Honoraranspruch des Architekten. Überwiegend greifen seine grundlegenden Einwendungen nicht durch. Das Gericht hört ihn allerdings mit dem Vortrag, dass der Architekt die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht erbracht hat. Kostenschätzung und Kostenanschlag hatte der Architekt dagegen erbracht gehabt. Ein Nachholen der Kostenberechnung hilft dem Architekten daher auch nichts mehr (vgl. Fehlende Kostenermittlungen: Minderung des Honorars oder Recht des Architekten auf Nachbesserung?). Das Gericht orientiert sich bei der Bemessung der Höhe des Abzuges an der sog. "Steinfort-Tabelle" und zieht 1,5 % vom Honorar ab.
Hinweis
Die Instanzgerichte wenden die vom BGH angesprochenen Tabellen (u.a. "Steinfort-Tabelle") an (s. hierzu unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II). Das ist in der Literatur höchst umstritten. Orientierungshilfe für die Bewertung einzelner Leistungen sollen die von Vygen (in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen/HOAI § 5 Rn. 32 b) auf der Grundlage der „Steinfort-Tabelle“ (in: der Gemeindehaushalt 1980, Heft Nr. 11) und in Anlehnung an die von Pott/Dahlhoff (Pott/Dahlhoff Anh. II., S.697 ff, 6.Auflage, 1992) weiterentwickelte Tabelle „Bewertung der einzelnen in § 15 HOAI aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden“ sowie die von Locher/Koeble/Frik als Anhang 4 der Kommentierung der HOAI aufgenommene „Tabelle zur Bewertung von Teilgrundleistungen“ sowie die Tabelle Siemon bieten. Ein Vergleich dieser Tabellen zeigt, dass das Fehlen der Kostenberechnung unterschiedlich bewertet wird. Die angewandte, weiterentwickelte Version der Steinfort-Tabelle kommt zu einer Bewertung von 1,5 %, Locher Koeble Frik sehen die Kostenberechnung nur mit der Grundleistung der Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und bewerten das Ausbleiben der Leistungen mit 1,0 bis 2,0 % und Siemon bewertet das Ausbleiben der Kostenberechnung wieder isoliert mit 0,8 bis 1,5 %. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.07.2016 (5 U 61/14) 2,75 (!) % angesetzt.  Allein dies zeigt, dass kritischer Umgang mit den Tabellen angezeigt erscheint. Ob allerdings die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung im Einzelfall den Streit lohne, wird im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck