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Wann liegt treuewidrige Vereitlung einer honorarbegründenden Bedingung durch Bauherrn vor?

Für die Frage, wann ein treuewidriges Vereiteln einer für den Architekten honorarbegründenden Bedingung durch den Auftraggeber anzunehmen sein kann, ist maßgeblich, welches Verhalten von einem loyalem Vertragspartner erwarten werden könne; die wirtschaftlich begründete Rückgabe von bewilligten Fördermitteln stellt kein treuewidriges Vereiteln der Durchführung des Vorhabens dar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Haben Architekt und Bauherr die Honoraransprüche des Architekten von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht, so muß die Bedingung eingetreten sein.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 16.02.2006 - 14 U 237/05 –)
Eine Stadt beabsichtigt die Durchführung eines Bauvorhabens unter Verwendung auch von Fördermitteln. Ein Architekt erbringt Leistungen, die die Stadt zur Beantragung der Fördermittel nutzt. Tatsächlich werden vom Land Fördermittel für das Vorhaben bewilligt. Nunmehr entscheidet aber die Stadt wegen fehlender eigener Mittel, das Vorhaben trotz der bewilligten Fördermittel nicht durchzuführen. Der Architekt klagt auf Vergütung für seine Leistungen. Er beruft sich unter anderem darauf, dass die Stadt die Bedingung seines Honoraranspruchs – nämlich die Durchführung des Bauvorhabens – treuewidrig durch die Rückgabe der Fördermittel vereitelt habe.

Das Oberlandesgericht gibt der Klage des Architekten nicht statt. Ein treuewidriges Vereiteln einer anspruchsbegründenden Bedingung sei nicht erkennbar. Für die Frage, wann die Beeinflussung eines Geschehensablaufs eine treuewidrige Vereitlung einer Bedingung darstelle, sei auf den Einzelfall abzustellen. Maßgeblich sei, welches Verhalten von einem loyalem Vertragspartner erwarten werden könne. Bei der Würdigung könne auch von Bedeutung sein, ob die Partei vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf das Ausbleiben der Bedingung Einfluss zu nehmen. Solche vernünftigen wirtschaftlichen Gründe seien der Stadt vorliegend zuzugestehen.
Hinweis
Wie vorstehender Fall zeigt, können unklare Vereinbarungen zwischen Architekt und Auftraggeber für das Architektenhonorar tödlich sein. Steht die Durchführung eines Bauvorhabens noch nicht fest, hat der Bauherr regelmäßig ein nicht unberechtigtes Interesse, die Kosten bis zur Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens niedrig zu halten. Entsprechend gerne veranlassen Auftraggeber Architekten in solchen Situationen zu Akquisitionsleistungen oder stellen Verträge oder jedenfalls Honoraransprüche des Architekten unter die Bedingung der Durchführung des Bauvorhabens (was rechtlich möglich ist).

Architekten sollten nach Ansicht der Verfasser eher versuchen, den Bauherrn von einer stufenweise Übertragung der Leistungen zu überzeugen. Diese Variante ist für beide Parteien eine faire Lösung (vgl. Honoraranspruch abhängig von der Durchführung des Bauvorhabens?). Lässt sich der Bauherr hiervon aber nicht überzeugen, so sollten Architekten jedenfalls versuchen, sicherzustellen, dass ihnen im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch ein Honoraranspruch und gegebenenfalls eine weitere Beauftragung zusteht. Die Formulierung einer entsprechenden Bedingung kann entweder in dem Hauptvertrag oder in einem Vorvertrag vorgenommen werden, Architekten ist eher der Abschluss eines Hauptvertrages zu empfehlen (vgl. auch unter Wie bindet Architekt den Bauherren nach akquisitorischer Leistung?). Jedenfalls ist erhebliche Sorgfalt auf eine konkrete und detaillierte Formulierung der aufschiebenden Bedingung zu verwenden, die alle Wenns und Abers regelt.

In oben stehendem Fall hätte der Architekt wenigstens auf die Regelung einer entsprechenden Bedingung, die die Honorierung seine Leistungen schon im Falle der Bewilligung der Fördermittel sichergestellt hätte, dringen müssen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck