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Fehlende Fortschreibung der Ausführungsplanung: Honorarabzug ?

Das Fehlen einer Grundleistung begründet keinen Honorarminderungsautomatismus. Die nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.06.2004 – VII ZR 259/02- aufgezeigten Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts müssen grundsätzlich vorliegen. Allein das Fehlen der Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung begründet keinen Honorarabzug.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 17.08.2006 - 26 U 20/05,BGH Beschluss vom 14.06.2007 - VII ZR 184/06)
Der Architekt verpflichtet sich Leistungen nach HOAI zu erbringen. Die Ausführungsplanung wird gemäß Leistungsphase 5 mit 25 % bewertet. Der Architekt erbringt die Grundleistung der Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektausführung nicht.
Der Bauherr kürzt (mindert) das Honorar um 2 %. Das Oberlandesgericht folgt dem nicht. Dass der Architekt den letzten Teil des Leistungsbildes der Phase 5 (Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung) nicht erbracht hat, führt alleine nicht zur Reduzierung des Prozentsatzes. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch gemäß dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch für die Gerichte nicht ersichtlich und wurden von den Bauherrn auch nicht vorgebracht.
Hinweis
Die mit dem vermeintlichen Segen des BGH (s. hierzu unter Haftung / .. / Grundsatzurteil II) ausgestatteten Tabellen (u.a. "Steinfort-Tabelle") bewerten die Grundleistung mit 1 % bis 3 %. Eine Minderung greift nicht automatisch. Grundsätzlich muss dem Architekten die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung (Leistungserbringung) gegeben werden. Eine Minderung kommt grundsätzlich erst in Betracht, wenn unter Berücksichtigung des zeitlichen Moments der Bauherr kein Interesse mehr an der Leistung hat (vgl. Fehlende Kostenermittlungen: Minderung des Honorars oder Recht des Architekten auf Nachbesserung?).) oder der Architekt Leistung verweigert – eine Aufforderung zur Nachbesserung also unsinnig wäre.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck