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Blower-Door-Test: Was sind Pflichten des Architekten?
Blower-Door-Teste sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können,
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2015 - 22 U 57/15)
Nach kompletter Fertigstellung eines Einfamilienhauses lässt der Bauherr erstmals einen Blower-Door-Test durchführen. Es ergeben sich nicht unerhebliche Mängel. Später nimmt der Bauherr verschiedene Bauunternehmer in Haftung, neben Mängelbeseitigungskosten auch auf Kosten für erneute Malerarbeiten und Mietausfall.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist entsprechende Ansprüche des Bauherrn auf Kostenerstattung für erneute Malerarbeiten und Mietausfall zurück. Der Bauherr habe gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB verstoßen. Es habe ihm im Rahmen seiner Koordination oblegen, den Blower-Door-Test schon nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßiger einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.10.2015 - 22 U 57/15)
Nach kompletter Fertigstellung eines Einfamilienhauses lässt der Bauherr erstmals einen Blower-Door-Test durchführen. Es ergeben sich nicht unerhebliche Mängel. Später nimmt der Bauherr verschiedene Bauunternehmer in Haftung, neben Mängelbeseitigungskosten auch auf Kosten für erneute Malerarbeiten und Mietausfall.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist entsprechende Ansprüche des Bauherrn auf Kostenerstattung für erneute Malerarbeiten und Mietausfall zurück. Der Bauherr habe gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB verstoßen. Es habe ihm im Rahmen seiner Koordination oblegen, den Blower-Door-Test schon nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßiger einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.
Hinweis
Leistungen zur EnEV sind nach herrschender Ansicht keine Grundleistungen des Architekten. Sie fallen als Grundleistungen in den Bereich der thermischen Bauphysik. Gleichwohl wird der Architekt als Koordinator des Bauvorhabens sicherlich auf etwaige Notwendigkeiten nach der EnEV bzw. auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Fachplaner aufmerksam machen müssen. Hierzu könnte auch gehören, dass der Architekt den Bauherrn darauf hinzuweisen hat, dass ein Blower-Door-Test bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle vorzunehmen wäre.
Leistungen zur EnEV sind nach herrschender Ansicht keine Grundleistungen des Architekten. Sie fallen als Grundleistungen in den Bereich der thermischen Bauphysik. Gleichwohl wird der Architekt als Koordinator des Bauvorhabens sicherlich auf etwaige Notwendigkeiten nach der EnEV bzw. auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Fachplaner aufmerksam machen müssen. Hierzu könnte auch gehören, dass der Architekt den Bauherrn darauf hinzuweisen hat, dass ein Blower-Door-Test bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle vorzunehmen wäre.






