https://www.baunetz.de/recht/Beruecksichtigung_nicht_uebertragener_Grundleistungen_Prueffaehigkeit_der_Architektenabrechnung__44178.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wohnen über dem Hauptpostamt
Hochhaus in Rotterdam von ODA
Bildung auf dem Parkdeck Campusgebäude in Tübingen von a+r Architekten Buchtipp: Europas größte Gefechtsübungsstadt Ruins in Reverse. Schnöggersburg 2013-2025 Sport auf vier Ebenen karl und bremhorst architekten in Wien Maschrabiyya aus Lehmziegeln Studierendenwohnheim von Hardel Le Bihan und Alun Be in Dakar Von Frust zu Raum Pavillon im Kanton Solothurn von Piertzovanis Toews
Strukturwandel gestalten Campus Masters Juli/August entschieden
Bildung auf dem Parkdeck Campusgebäude in Tübingen von a+r Architekten Buchtipp: Europas größte Gefechtsübungsstadt Ruins in Reverse. Schnöggersburg 2013-2025 Sport auf vier Ebenen karl und bremhorst architekten in Wien Maschrabiyya aus Lehmziegeln Studierendenwohnheim von Hardel Le Bihan und Alun Be in Dakar Von Frust zu Raum Pavillon im Kanton Solothurn von Piertzovanis Toews
Strukturwandel gestalten Campus Masters Juli/August entschieden
Berücksichtigung nicht übertragener Grundleistungen: Prüffähigkeit der Architektenabrechnung ?
Nimmt der Architekt infolge nicht übertragener Grundleistungen Abzüge bei der Honorarabrechnung vor, so muss aus der Rechnung im einzelnen hervorgehen, für welche nicht übertragenen Grundleistungen welche Abzüge erfolgten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.04.1998 - 19 U 276/97, BauR 1999, 67)
Ein Architekt stellt für erbrachte Leistungen bis Lph. 8 eine Rechnung. Für die Lph´en 5-8 bringt der Architekt pauschal 10 % wegen einzelner nicht übertragener Grundleistungen in Abzug.
Das Gericht weist die Klage des Architekten mangels Fälligkeit als zur Zeit nicht begründet ab. Die vorgelegte Rechnung des Architekten sei nicht prüffähig. Der Architekt habe u.a. eine nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen vorzulegen. Die Rechnung des Architekten genüge diesen Anforderungen nicht. Seien dem Architekten nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen und nehme er deshalb (vgl. § 5 II HOAI, s.u.) einen Abzug vor, so müsse aus der Rechnung hervorgehen, für welche Grundleistungen in welcher Leistungsphase Honorar gefordert wird, und für welche nicht übertragenen Grundleistungen welche Abzüge gemacht werden. Die Abrechnung müsse dem Auftraggeber die Prüfung erlauben, ob der Architekt alle nicht übertragenen Grundleistungen berücksichtigt habe.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.04.1998 - 19 U 276/97, BauR 1999, 67)
Ein Architekt stellt für erbrachte Leistungen bis Lph. 8 eine Rechnung. Für die Lph´en 5-8 bringt der Architekt pauschal 10 % wegen einzelner nicht übertragener Grundleistungen in Abzug.
Das Gericht weist die Klage des Architekten mangels Fälligkeit als zur Zeit nicht begründet ab. Die vorgelegte Rechnung des Architekten sei nicht prüffähig. Der Architekt habe u.a. eine nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen vorzulegen. Die Rechnung des Architekten genüge diesen Anforderungen nicht. Seien dem Architekten nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen und nehme er deshalb (vgl. § 5 II HOAI, s.u.) einen Abzug vor, so müsse aus der Rechnung hervorgehen, für welche Grundleistungen in welcher Leistungsphase Honorar gefordert wird, und für welche nicht übertragenen Grundleistungen welche Abzüge gemacht werden. Die Abrechnung müsse dem Auftraggeber die Prüfung erlauben, ob der Architekt alle nicht übertragenen Grundleistungen berücksichtigt habe.
Hinweis
Von der Frage, wie eine prüffähige Darstellung in der Rechnung zu erfolgen hat, wenn Grundleistungen nicht übertragen sind, ist die Frage der richtigen Berechnung des Honorar für diesen Fall zu unterscheiden. Die Honorarberechnung ist in § 5 II HOAI geregelt. Zusätzlicher Koordinierungsaufwand gem. § 5 II 3 HOAI ist automatisch zu berücksichtigen, es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung.
Von der Frage, wie eine prüffähige Darstellung in der Rechnung zu erfolgen hat, wenn Grundleistungen nicht übertragen sind, ist die Frage der richtigen Berechnung des Honorar für diesen Fall zu unterscheiden. Die Honorarberechnung ist in § 5 II HOAI geregelt. Zusätzlicher Koordinierungsaufwand gem. § 5 II 3 HOAI ist automatisch zu berücksichtigen, es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






