https://www.baunetz.de/recht/Begrenzung_von_Abschlagszahlungen_auf_95_in_AGB_s_des_Bauherren_unwirksam__44504.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kulturzentren in der spanischen Provinz
BAUNETZWOCHE#629
Purismus und Drama
Wohnhaus von Chris van Niekerk bei Kapstadt
Wohnen wie Egon Eiermann
Sanierung in Baden-Baden von no w here architekten designer
Über 100 Mal Baukultur
Aktionswochenende in Brandenburg
Zukunft gestalten mit raumlaborberlin
Ausstellung in Delmenhorst
Scharfe Kante für die Forschung
kister scheithauer gross in Aachen
Luxus im viktorianischen Denkmal
Hotelumbau in Sydney von Make Architects
Begrenzung von Abschlagszahlungen auf 95 % in AGB`s des Bauherren unwirksam?
Eine Klausel in ABG`s des Bauherren, wonach Abschlagszahlungen auf 95 % des Honorars für nachgewiesene Leistungen beschränkt werden, ist unter Umständen wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Bauherr Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.12.2005 - VII ZB 84/05 –)
Ein Architektenbüro wurde mit Generalplanerleistungen für die Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Das Architektenbüro sollte unter anderem Leistungen der Gebäudeplanung, Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI erbringen.
Unter anderem ist in dem Vertrag folgendes geregelt:
"7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang des prüfbaren Nachweises zu leisten
7.2 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für die Haushaltsunterlage Bau gewährt, wenn die Haushaltsunterlage Bau – baufachlich genehmigt ist und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftraggeber sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt hat und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat."
Auf die Abschlagsrechnungen des Architektenbüros nach Abschluss der Leistungsphasen 5 bis 8 zahlte die Bauherrin 95 % der vertraglichen Vergütung. Das Architektenbüro erhebt daraufhin Klage in Höhe der einbehaltenen 5 % (€ 899.219,40). Es argumentiert, die Klausel gemäß 7.1 des Vertrages, nach welcher lediglich 95 % des Honorars verlangt werden könnten, sei unwirksam nach AGB-Gesetz.
Der BGH bestätigt die Ansicht des Büros. Die vorgenannte Klausel sei unwirksam wegen unbilliger Benachteiligung des Architekten im Vergleich zu dem gesetzlichen Leitbild. Das gesetzliche Leitbild sei – so der BGH - § 8 Abs. 2 HOAI; der BGH betont insoweit, dass § 8 Abs. 2 HOAI wirksam ist (hierzu gibt es auch andere Ansichten). § 8 Abs. 2 HOAI gewähre dem Architekten Abschlagszahlungen für nachweisbar erbrachte Leistungen in angemessenen Zeitabständen. Demgegenüber bewirke die Klausel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, dass das Architektenbüro für einen Zeitraum von typischerweise fünf oder noch mehr Jahren (regelmäßige Dauer der Leistungsphase 9 nach Errichtung des Bauwerkes) 5 % der für die Leistungsphasen 5 bis 8 verdienten (vorläufigen) Vergütung nicht beanspruchen könne. Dies sei unbillig.
(nach BGH , Urt. v. 22.12.2005 - VII ZB 84/05 –)
Ein Architektenbüro wurde mit Generalplanerleistungen für die Errichtung eines Gebäudes beauftragt. Das Architektenbüro sollte unter anderem Leistungen der Gebäudeplanung, Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI erbringen.
Unter anderem ist in dem Vertrag folgendes geregelt:
"7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 % des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang des prüfbaren Nachweises zu leisten
7.2 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für die Haushaltsunterlage Bau gewährt, wenn die Haushaltsunterlage Bau – baufachlich genehmigt ist und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftraggeber sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt hat und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat."
Auf die Abschlagsrechnungen des Architektenbüros nach Abschluss der Leistungsphasen 5 bis 8 zahlte die Bauherrin 95 % der vertraglichen Vergütung. Das Architektenbüro erhebt daraufhin Klage in Höhe der einbehaltenen 5 % (€ 899.219,40). Es argumentiert, die Klausel gemäß 7.1 des Vertrages, nach welcher lediglich 95 % des Honorars verlangt werden könnten, sei unwirksam nach AGB-Gesetz.
Der BGH bestätigt die Ansicht des Büros. Die vorgenannte Klausel sei unwirksam wegen unbilliger Benachteiligung des Architekten im Vergleich zu dem gesetzlichen Leitbild. Das gesetzliche Leitbild sei – so der BGH - § 8 Abs. 2 HOAI; der BGH betont insoweit, dass § 8 Abs. 2 HOAI wirksam ist (hierzu gibt es auch andere Ansichten). § 8 Abs. 2 HOAI gewähre dem Architekten Abschlagszahlungen für nachweisbar erbrachte Leistungen in angemessenen Zeitabständen. Demgegenüber bewirke die Klausel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, dass das Architektenbüro für einen Zeitraum von typischerweise fünf oder noch mehr Jahren (regelmäßige Dauer der Leistungsphase 9 nach Errichtung des Bauwerkes) 5 % der für die Leistungsphasen 5 bis 8 verdienten (vorläufigen) Vergütung nicht beanspruchen könne. Dies sei unbillig.
Hinweis
Immer häufiger finden sich Klauseln vorgenannten Inhalts in von Bauherren, meist professionellen Bauherren, vorgelegten Verträgen. Wie wohl der BGH betont, dass er in vorliegendem Fall nicht über die Klausel allgemein, sondern nur unter den besonderen Umständen dieses Falls zu entscheiden gehabt habe, lassen sich aus dem Urteil Rückschlüsse jedenfalls für ähnliche Fälle ziehen.
Immer häufiger finden sich Klauseln vorgenannten Inhalts in von Bauherren, meist professionellen Bauherren, vorgelegten Verträgen. Wie wohl der BGH betont, dass er in vorliegendem Fall nicht über die Klausel allgemein, sondern nur unter den besonderen Umständen dieses Falls zu entscheiden gehabt habe, lassen sich aus dem Urteil Rückschlüsse jedenfalls für ähnliche Fälle ziehen.
Verweise
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Vertrag
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Abschlagsrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck