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Bauherrn beauftragt Prüfstatik: Prüfstatiker haftet für Fehler!
Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 HBO 2002 beauftragte Prüfstatiker wird privatrechtlich tätig und haftet entsprechend ggenüber dem Bauherrn.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 31.03.2016 - III ZR 70/15)
Nach Erteilung der Genehmigung beauftragt ein Bauherr einen Prüfingenieur u. a. mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise. Nachdem es später zu Schäden kommt, nimmt der Bauherr den Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch in Höhe von € 135.000,00. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, er sei allein im öffentlichen Interesse tätig geworden.
Während des OLG dem Prüfingenieur noch Recht gab, entscheidet der BGH anders und verurteilt ihn zu Schadensersatz. Der Ingenieur sei bei der Erfüllung des Auftrages, die Standsicherheit zu prüfen, privatrechtlich tätig geworden und hafte entsprechend privatrechtlich gegenüber dem Bauherrn.
(nach BGH , Urt. v. 31.03.2016 - III ZR 70/15)
Nach Erteilung der Genehmigung beauftragt ein Bauherr einen Prüfingenieur u. a. mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise. Nachdem es später zu Schäden kommt, nimmt der Bauherr den Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch in Höhe von € 135.000,00. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, er sei allein im öffentlichen Interesse tätig geworden.
Während des OLG dem Prüfingenieur noch Recht gab, entscheidet der BGH anders und verurteilt ihn zu Schadensersatz. Der Ingenieur sei bei der Erfüllung des Auftrages, die Standsicherheit zu prüfen, privatrechtlich tätig geworden und hafte entsprechend privatrechtlich gegenüber dem Bauherrn.
Hinweis
Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Prüfstatiker ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Soweit die Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Bauaufsicht erfolgt, kommt eine privatrechtliche Inanspruchnahme des Ingenieurs durch den Bauherren grundsätzlich nicht in Betracht (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2012). Anders ist es, wenn – wie hier – der Prüfingenieur durch den Bauherren direkt auf privatrechtlicher Grundlage beauftragt wird.
Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Prüfstatiker ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Soweit die Beauftragung des Prüfingenieurs durch die Bauaufsicht erfolgt, kommt eine privatrechtliche Inanspruchnahme des Ingenieurs durch den Bauherren grundsätzlich nicht in Betracht (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2012). Anders ist es, wenn – wie hier – der Prüfingenieur durch den Bauherren direkt auf privatrechtlicher Grundlage beauftragt wird.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck