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Ausschreibung für WDVS muss Spezifikation für Dübel zur Befestigung von Regenfallrohren enthalten

Die Planung und Ausschreibung eines Wärmedämmverbundsystems als Mineralfasersystem hat Spezifikationen hinsichtlich geeigneter und zu verwendender Dübel für die Anbringung von Regenfallrohren zu beinhalten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Beispiel
(nach LG Münster , - Urteil vom 18.03.2020, Az. 116 O 53/18)
Ein Bauherr macht gegenüber dem von ihm beauftragten Architekten nach Bezug des Gebäudes als Mangel unter anderem die Unterbrechung des Vollwärmeschutzes in der Außenfassade infolge der Befestigung von Regenfallrohren mittels nicht geeigneter Dübel geltend. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass entsprechend der Planung und Ausschreibung des Architekten für die Befestigung der Regenfallrohre ungeeignete Dübel der Kennzeichnung ID95 verwendet wurden, welche nicht systemkonform und für die Verwendung in dem am Objekt ausgeführten Wärmedämmverbundsystem nicht geeignet waren. Die verwendeten Dübel seien nämlich lediglich für die Verwendung in Polystyrol oder extrodiertem Polystyrol zugelassen, jedoch nicht für die Verwendung in der hier ausgeführten Mineralfaserdämmung. Eine kraftschlüssige Verbindung könne hier nicht stattfinden, da die Tragfähigkeit der Dübelverbindungen nicht gegeben sei. Insofern sei auch eine feuchte Isolierung mit diesem Dübel nicht erreichbar. Das OLG gibt entsprechend der Vorschussklage des Bauherrn statt.
Hinweis
Das Gericht sieht zudem auch zusätzlich noch eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten als gegeben an. Es handele sich hierbei auch nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Der Architekt reichte sein Bautagebuch ein, um nachzuweisen, dass er seinen Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen sei. Das Gericht sieht den Architekten durch das Bautagebuch aber nicht als entlastet an; es sei nicht vorgetragen, wann und gegenüber wem eine Einweisung gerade hinsichtlich der zu verwendenden Dübel bzw. eine Kontrolle des ausführenden Unternehmens bei der Befestigung der Regenrohre seitens des Architekten stattgefunden habe.


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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck