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Architekten- und Ingenieurhonorar bleibt von Bauabzugssteuer frei
Nach nunmehriger Klarstellung des BGH gehören Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG; danach sind Bauherren nicht berechtigt, einen 15-prozentigen Steuerabzug von Architekten- und Ingenieurhonoraren vorzunehmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.07.2005 - VII. ZR 430/02 -)
Ein Ingenieur macht restliches Honorar für beauftragte und erbrachte Leistungen geltend. Der Bauherr nimmt einen 15-prozentigen Steuerabzug vor und beruft sich auf § 48 Abs. 1 Satz Einkommenssteuergesetz (EStG). Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören.
(nach BGH , Urt. v. 17.07.2005 - VII. ZR 430/02 -)
Ein Ingenieur macht restliches Honorar für beauftragte und erbrachte Leistungen geltend. Der Bauherr nimmt einen 15-prozentigen Steuerabzug vor und beruft sich auf § 48 Abs. 1 Satz Einkommenssteuergesetz (EStG). Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören.
Hinweis
Die Bauabzugssteuer war zum 30.08.2001 mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt worden. Von vornherein war es allgemeine Ansicht gewesen, dass das Gesetz auf Architekten- und Ingenieurleistungen nicht anwendbar sei und sich entsprechend Architekten und Ingenieure einen entsprechenden Honorarabzug nicht gefallen lassen müssten. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt. Gleichwohl sollten dem Architekten die Regelungen vorgenannten Gesetzes bekannt sein (vergleiche hierzu die Ausführungen unter Sonderthemen/Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ).
Die Bauabzugssteuer war zum 30.08.2001 mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt worden. Von vornherein war es allgemeine Ansicht gewesen, dass das Gesetz auf Architekten- und Ingenieurleistungen nicht anwendbar sei und sich entsprechend Architekten und Ingenieure einen entsprechenden Honorarabzug nicht gefallen lassen müssten. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt. Gleichwohl sollten dem Architekten die Regelungen vorgenannten Gesetzes bekannt sein (vergleiche hierzu die Ausführungen unter Sonderthemen/Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck