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Anrechenbare Kosten für Planungsleistungen bei Vertragsbeendigung vor Kostenberechnung?
Der mit Planungsleistungen beauftragte Architekt kann, wenn das Vertragsverhältnis vor Beendigung der Leistungsphase 3 aufgelöst wird, seiner Honorarrechnung zur Darlegung der anrechenbaren Kosten u.U. die Kostenschätzung zugrundlegen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigungkommt.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Besonderheiten ergeben sich, wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigungkommt.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.12.1996 - 10 U 130/96 -; BauR 1997, 681)
Ein Bauträger beauftragte einen Architekten mit der Erstellung von Planungsunterlagen für ein Baugesuch. Nach Abruch des Vertragsverhältnisses berechnet der Architekt sein Honorar mit den Leistungsphasen 1 u. 2, sowie der Leistungsphase 3 in Höhe von 3,8 %. Als anrechenbare Kosten legt er das Ergebnis der Kostenschätzung zugrunde.
Das Gericht akzeptiert die Kostenschätzung als Grundlage für die anrechenbaren Kosten. Gem. § 10 II HOAI sei zwar grds. die Kostenberechnung für die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 - 4 maßgebend; im Falle eines Abbruchs der Vertragsbeziehungen vor Beendigung der Leistungsphase 3 sei der Architekt aber i.d.R. nicht gezwungen, die Kostenberechnung noch zu erbringen.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.12.1996 - 10 U 130/96 -; BauR 1997, 681)
Ein Bauträger beauftragte einen Architekten mit der Erstellung von Planungsunterlagen für ein Baugesuch. Nach Abruch des Vertragsverhältnisses berechnet der Architekt sein Honorar mit den Leistungsphasen 1 u. 2, sowie der Leistungsphase 3 in Höhe von 3,8 %. Als anrechenbare Kosten legt er das Ergebnis der Kostenschätzung zugrunde.
Das Gericht akzeptiert die Kostenschätzung als Grundlage für die anrechenbaren Kosten. Gem. § 10 II HOAI sei zwar grds. die Kostenberechnung für die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 - 4 maßgebend; im Falle eines Abbruchs der Vertragsbeziehungen vor Beendigung der Leistungsphase 3 sei der Architekt aber i.d.R. nicht gezwungen, die Kostenberechnung noch zu erbringen.
Hinweis
Das Urteil des OLG Stuttgart, welches dem Architekten die eigentlich erforderliche und noch nicht erbrachte Kostenermittlung erspart, entspricht jdfs. dann der wohl überwiegenden Ansicht, wenn man davon ausgeht, daß das Bauvorhaben nicht mehr auf der Grundlage der Planung des Architekten durchgeführt wurde.
Das Urteil des OLG Stuttgart, welches dem Architekten die eigentlich erforderliche und noch nicht erbrachte Kostenermittlung erspart, entspricht jdfs. dann der wohl überwiegenden Ansicht, wenn man davon ausgeht, daß das Bauvorhaben nicht mehr auf der Grundlage der Planung des Architekten durchgeführt wurde.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






