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Vertrag gekündigt: Wann beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist? (s. aber unter Weiteres)

Die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten beginnen grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerks; nichts anderes gilt für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Kündigung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 30.03.1987 - 12 W 10/87; NJW-RR 1987, 913)
Ein Bauherr möchte den von ihm beauftragten Architekten im Jahre 1987 wegen Bausummenüberschreitung auf Schadensersatz in Höhe von rund DM 800.000,00 in Anspruch nehmen. Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung; bereits im Jahre 1980 seien die Parteien im Unfrieden auseinandergegangen, er selbst habe seine Arbeiten eingestellt und der Bauherr habe gekündigt. Entsprechend habe 1980 die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen ihn zu laufen begonnen. Der Bauherr argumentiert, die Verjährungsfrist habe mangels Abnahme des Architektenwerks nicht zu laufen begonnen.

Das Gericht folgt (entgegen der herrschenden Ansicht) der Ansicht des Architekten und weist den Anspruch des Bauherrn zurück. Sein Gewährleistungsanspruch wäre jedenfalls bereits verjährt. Grundsätzlich beginne die Verjährung gemäß § 638 I 2 BGB [wegen Änderung der Rechtslage altes Recht ! vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] mit der Abnahme des Architektenwerkes. Findet eine Abnahme nicht statt, so beginne die Verjärungsfrist auch dann zu laufen, wenn der Vertrag gekündigt worden sei.
Hinweis
Im Hinblick auf das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil und die folgenden Ausführungen grds. ihre Gültigkeit infolge der Rechtsänderung nicht verloren haben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck