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Anrechenbare Kosten auf der Grundlage einer „genehmigten Kostenberechnung“: Klausel unwirksam!
Eine vom Auftraggeber gestellt AGB-Regelung, nach der sich die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage einer "genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau" bestimmen, ist unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.11.2016 - VII ZR 314/13)
Ein Architekt nimmt nach vorzeitiger Beendigung des Bauvorhabens seinen öffentlichen Auftraggeber auf Resthonorar klageweise in Anspruch. Nach Ansicht des Auftraggebers ist das Honorar des Architekten auf der Grundlage der von ihm genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu ermitteln. Der Auftraggeber beruft sich hierzu auf eine entsprechende Regelung in dem von ihm vorgegebenen Architektenvertrag. Der BGH hält die entsprechende Regelung allerdings wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten nach AGB-Recht für unwirksam. Der Auftraggeber könne nach Vertragsschluss durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten ungerechtfertigt Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen.
(nach BGH , Urt. v. 16.11.2016 - VII ZR 314/13)
Ein Architekt nimmt nach vorzeitiger Beendigung des Bauvorhabens seinen öffentlichen Auftraggeber auf Resthonorar klageweise in Anspruch. Nach Ansicht des Auftraggebers ist das Honorar des Architekten auf der Grundlage der von ihm genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu ermitteln. Der Auftraggeber beruft sich hierzu auf eine entsprechende Regelung in dem von ihm vorgegebenen Architektenvertrag. Der BGH hält die entsprechende Regelung allerdings wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten nach AGB-Recht für unwirksam. Der Auftraggeber könne nach Vertragsschluss durch einseitige Abänderung der sich aus der Kostenberechnung ergebenden anrechenbaren Kosten ungerechtfertigt Einfluss auf die Höhe des Honorars nehmen.
Hinweis
Der BGH hat hier eine Gelegenheit genutzt, eine offene Frage klar zu entscheiden. Auch wenn die Nutzung der entsprechenden Regelung durch die öffentliche Hand und auch durch die Kirchen vor dem Hintergrund der dort erforderlichen Gremien-Entscheidungen verständlich ist, kann es im Ergebnis nicht sein, dass ein Auftraggeber ohne bestimmbare Schranken im Nachhinein Einfluss auf die von ihm geschuldete Gegenleistung nehmen kann.
Der BGH hat hier eine Gelegenheit genutzt, eine offene Frage klar zu entscheiden. Auch wenn die Nutzung der entsprechenden Regelung durch die öffentliche Hand und auch durch die Kirchen vor dem Hintergrund der dort erforderlichen Gremien-Entscheidungen verständlich ist, kann es im Ergebnis nicht sein, dass ein Auftraggeber ohne bestimmbare Schranken im Nachhinein Einfluss auf die von ihm geschuldete Gegenleistung nehmen kann.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Bauherr
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






