https://www.baunetz.de/recht/Abnahme_als_Faelligkeitsvoraussetzung_HOAI_2013_wann_liegt_sie_vor__8367201.html
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Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung HOAI 2013: wann liegt sie vor?
Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des AG nichts Gegenteiliges ergibt; bei einem Einfamilienhaus erscheint eine ca. 6-monatige Prüfungsfrist angemessen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 02.08.2023 - 14 U 200/19, vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 02.02.2023 - 19 U 55/22)
Ein Architekt wird mit dem Umbau und der Modernisierung eines Einfamilienhauses beauftragt. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, der Architekt klagt gegen den Bauherrn Resthonorar ein. Der Bauherr argumentiert, die Klage scheitere schon an einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gemäß § 15 I HOAI 2013: Es habe durch ihn eine Abnahme des Architektenwerks nicht stattgefunden und die Abnahme sei gemäß § 15 HOAI 2013 Fälligkeitsvoraussetzung. Die Abnahme der Bauleistungen sei nicht mit der Abnahme des Architektenwerks zu verwechseln.
Landgericht und Oberlandesgericht sehen dies anders und nehmen eine Fälligkeit des Honoraranspruchs an. Es habe eine konkludente Abnahme des Architektenwerks im Rahmen der Inbenutzungnahme des Bauwerks stattgefunden. Zwar könne auf einen konkludenten Abnahmewillen in der Regel nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber ausreichend Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hänge vom Einzelfall ab und werde von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Es sei unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, aber nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern. Habe der Auftraggeber also das Bauwerk bezogen, liege darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergebe (vergleiche BGH, Urteil vom 26.09.2013). Bei einem Einfamilienhaus erscheine eine ca. 6-monatige Prüfungsfrist als angemessen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 02.08.2023 - 14 U 200/19, vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 02.02.2023 - 19 U 55/22)
Ein Architekt wird mit dem Umbau und der Modernisierung eines Einfamilienhauses beauftragt. Später kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, der Architekt klagt gegen den Bauherrn Resthonorar ein. Der Bauherr argumentiert, die Klage scheitere schon an einer fehlenden Fälligkeit des Honorars gemäß § 15 I HOAI 2013: Es habe durch ihn eine Abnahme des Architektenwerks nicht stattgefunden und die Abnahme sei gemäß § 15 HOAI 2013 Fälligkeitsvoraussetzung. Die Abnahme der Bauleistungen sei nicht mit der Abnahme des Architektenwerks zu verwechseln.
Landgericht und Oberlandesgericht sehen dies anders und nehmen eine Fälligkeit des Honoraranspruchs an. Es habe eine konkludente Abnahme des Architektenwerks im Rahmen der Inbenutzungnahme des Bauwerks stattgefunden. Zwar könne auf einen konkludenten Abnahmewillen in der Regel nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber ausreichend Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hänge vom Einzelfall ab und werde von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt. Es sei unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Architekten, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, aber nicht gerechtfertigt, den Prüfungszeitraum beliebig zu erweitern. Habe der Auftraggeber also das Bauwerk bezogen, liege darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergebe (vergleiche BGH, Urteil vom 26.09.2013). Bei einem Einfamilienhaus erscheine eine ca. 6-monatige Prüfungsfrist als angemessen.
Hinweis
Unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung wird man für größere Bauprojekte als nur Einfamilienhäuser eine entsprechend verlängerte Prüfungzeit annehmen müssen. Ungeachtet dessen ist aber auch immer zu prüfen, ob die Fälligkeit des Honorars nicht aufgrund eines Abnahmeersatzes (z.B. Eintritt des Abwicklungsverhältnisses) eingetreten ist.
Unter Berücksichtigung der obigen Rechtsprechung wird man für größere Bauprojekte als nur Einfamilienhäuser eine entsprechend verlängerte Prüfungzeit annehmen müssen. Ungeachtet dessen ist aber auch immer zu prüfen, ob die Fälligkeit des Honorars nicht aufgrund eines Abnahmeersatzes (z.B. Eintritt des Abwicklungsverhältnisses) eingetreten ist.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck